Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 09.01.2020 zum Aktenzeichen 2 K 170.19 im Prozess um Wahlkampfhilfen für Parteichef Meuthen entschieden, dass das vom Bundestag gegen die Partei verhängte Bußgeld rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 1/2020 vom 09.01.2020 ergibt sich:
Das VG Berlin hat die Klage der AfD gegen einen Sanktionsbescheid der Bundestagsverwaltung über 269.400 Euro abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 31c PartG gegeben. Bei den von Dritten finanzierten Werbemaßnahmen im Landtagswahlkampf des damaligen AfD-Landessprechers Jörg Meuthen in Baden-Württemberg 2016 habe es sich um Spenden im Sinne des Gesetzes gehandelt. Mit den finanzierten Plakaten, Flyern und Inseraten sei ausdrücklich für die AfD geworben worden. Die Partei habe durch ihren Landessprecher maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Werbekampagne nehmen können. Die Partei habe die Spende auch erlangt. Ausreichend sei hierfür, dass der Landessprecher nach der Landessatzung der AfD Baden-Württemberg insoweit mit Alleinvertretungsbefugnis ausgestattet gewesen sei. Die Annahme der Spende sei rechtswidrig gewesen, da die Spender im Frühjahr 2016 für die AfD nicht feststellbar im Sinne des Gesetzes gewesen seien. Denn der für die Partei handelnde Landessprecher Meuthen habe sich bei Annahme der Spende nicht die erforderliche Gewissheit über die Person des Spenders und die Höhe der Spende verschafft. Die Normen des PartG seien verfassungs- und europarechtskonform.
Das VG Berlin hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.