Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.02.2020 zum Aktenzeichen III-1 RBs 27/20 entschieden, dass die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 26.02.2020 ergibt sich:
Der PKW des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen.
Das AG Siegburg hatte ihn daher wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Gegen das Urteil beantragte er die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das OLG Köln hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a Satu 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.