Das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt am 20.08.2020 zum Aktenzeichen KLVwG-540/2/20 hat entschieden, dass einem Autofahrer, der in Österreich zu schnell unterwegs war, zweifelsfrei der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen werden muss und er ansonsten freizusprechen ist.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 2/2021 vom 21.01.2021 ergibt sich:
Der Autofahrer genüge seiner Mitwirkungspflicht, wenn er im Verfahren eine Kopie seines Personalausweises vorlege. Zeige dann der Vergleich mit dem Radarfoto, dass es sich nicht um die gleiche Person handele, müsse er frei gesprochen werden. Bei Zweifeln könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene tatsächlich nicht „Lenker an der Tatörtlichkeit“ war, so das Landesverwaltungsgericht.
Der Betroffene fuhr in Österreich auf der Autobahn 28 km/h zu schnell. Erlaubt waren lediglich 100 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro verhängt. Beweis war das Frontfoto des Blitzers. Der Mann legte Beschwerde ein. Die österreichischen Behörden baten die Berliner Polizei am Wohnort des Betroffenen um Unterstützung. Im Laufe des Verfahrens legte der Mann eine Farbkopie seines Personalausweises vor. Ein Vergleich der beiden Bilder ergab, dass auf dem Blitzerfoto eine jüngere männliche Person mit vollerem Haarwuchs zu sehen ist. Der 78-jährige Berliner gab auch an, zu dem Zeitpunkt das Auto dort nicht gefahren zu sein. Zwischenzeitlich wurde der Mann noch einmal aufgefordert nachzuweisen, dass er selber nicht „die Lenkverantwortung“ getragen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt hat den Autofahrer freigesprochen.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts weckt ein Vergleich des Radarfotos mit dem Foto im Personalausweis erhebliche Zweifel, ob der Mann tatsächlich das Fahrzeug fuhr. Durch die Vorlage der Kopie des Ausweises habe er auch der österreichischen Mitwirkungspflicht entsprochen. Auch müsste der Beschuldigte nicht nachweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen habe. Da dem Betroffenen nicht zweifelsfrei der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen werden konnte, wurde er freigesprochen.