Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 02.05.2018 zum Aktenzeichen III-1 RBs 113/18 entschieden, dass ein Fahrer sein Auto nicht in die Fußgängerzone lenken darf, um dort vor einer Postfachanlage zu halten und die Post von dort abzuholen.
Im konkreten Fall hat ein Rechtsanwalt mit seinem Auto die Kanzleipost aus einer Postfachanlage in der Fußgängerzone gefahren und dafür ein Bußgeld von 30,00 Euro erhalten.
Dagegen wehrte sich der Rechtsanwalt und verlor.
Der Rechtsanwalt begründete seinen Einspruch damit, dass an der Fußgängerzone das Schild „Lieferverkehr frei“ angebracht sei und er doch nur die Post aus der Postfachanlage holen wollte.
Davon ließen sich die Richter nicht überzeugen und führten aus, dass das Holen von Anwaltspost kein „Lieferverkehr“ sei. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen aber auch bei Privaten anfallen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen. Dies sei beim Holen der Anwaltspost der Fall.
Damit hätte der Rechtsanwalt sein Auto außerhalb der Fußgängerzone abstellen müssen, einen Parkschein ziehen müssen und erst dann die Post holen müssen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verkehrsordnungswidrigkeitsrecht bei denen Ihnen ein Bußgeld oder sogar Fahrverbot droht!