Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung weiter zu erhöhen.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 05.03.2021 ergibt sich:
In seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 zum Regierungsentwurf weist er allerdings auf weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin.
Verbindliche Quotenregelung erforderlich
So bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, ob das geplante Mindestbeteiligungsgebot durch eine verbindliche Quotenregelung ersetzt werden kann – etwa nach dem Vorbild der bereits bestehenden Quote für Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Diese sei zudem auf weitere Unternehmen auszuweiten.
Temporäre Freistellungen
Außerdem hält der Bundesrat weitere gesetzliche Vorschriften für erforderlich, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten – zum Beispiel im Mutterschutz, Elternzeit, Familienpflege oder Krankheit. Er regt konkrete Änderungen im Aktien- und Genossenschaftsrecht zum Ruhen des Mandats an, in dem das Vorstandsmitglied von sämtlichen Leitungs- und Sorgfaltspflichten befreit ist.
Schärfere Sanktionen für Zielgröße Null
Eine weitere Prüfbitte des Bundesrates bezieht sich auf die sogenannte Zielgröße Null für die Besetzung von Leitungsorganen mit Frauen, die nach dem Gesetzentwurf noch immer möglich ist. Hier sind aus Sicht der Länder dezidiertere Begründungspflichten oder strengere Sanktionen für unsubstantiierte oder zu allgemeine Begründungen vorzugswürdig.
Ausweitung auf kassenärztliche Vereinigungen
Kritisch sieht der Bundesrat, dass der Regierungsentwurf zwar die Vorstände von Sozialversicherungsträgern betrifft, allerdings Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen und deren Spitzenverbände ausnimmt. Auch für diese sollten die neuen Regeln gelten, fordern die Länder in ihrer Stellungnahme.
Was die Bundesregierung plant
Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, muss er nach dem Regierungsentwurf künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Gibt sich das Unternehmen die Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat, muss dies begründet werden.
Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann gelten. Daneben soll die aktuell schon geltende feste Mindestquote für den Aufsichtsrat Anwendung finden.
Für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit – ist eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann vorgesehen.
Strengere Vorgaben für den öffentlichen Dienst
Für den öffentlichen Dienst ist die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien geplant, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben werden.
Bundestag entscheidet
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Dieser hatte bereits am 25. Februar 2021 mit den Beratungen in erster Lesung begonnen. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2./3. Lesung befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BR-Drs. 49/21 – PDF, 1,9 MB)