Der Bundesrat hat am 10.09.2021 einer Verordnung zur Verteilung der Hilfsgelder aus dem Aufbauhilfefonds zwischen den betroffenen Ländern zugestimmt. Sie konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Die Bundesregierung hatte den Verordnungsentwurf am 01.09.2021 beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 10.09.2021 ergibt sich:
Prozentuale Verteilung
Die Verteilung der Mittel erfolgt zunächst durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds.
Wenn die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, folgt eine Bund-Länder-Vereinbarung mit einem angepassten Verteilungsschlüssel. Dies soll sicherstellen, dass die per Verordnung festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern widerspiegeln.
Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 definiert. Die Rechtsverordnung legt fest, welche konkreten Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ fallen.
Möglichst umfassende Entschädigung
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.
Härtefallregelung
Für begründete Härtefälle sind Einzelfallregelungen möglich, um bis zu 100 Prozent des Schadens auszugleichen. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.
Inkrafttreten nach Verkündung
Die Verordnung wurde der Bundesregierung zugeleitet – sie organisiert das weitere Verfahren zu Unterzeichnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Am Tag nach erfolgter Verkündung soll die Verordnung in Kraft treten.