Der Bundesrat hat am 18.12.2020 einen Bundestagsbeschluss zum Inkassorecht gebilligt, um Verbraucher vor unnötig hohen Inkassokosten zu schützen und besser über ihre Rechte aufzuklären.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 18.12.2020 ergibt sich:
Das Gesetz passt dazu unter anderem die Geschäfts- und Einigungsgebühr an. Schuldner werden künftig vor allem dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 Euro im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es künftig auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen, obwohl noch gar nicht klar ist, ob der Fall vor Gericht geht.
Verbraucher sollen künftig besser über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden. Hierzu sieht das Gesetz Hinweispflichten für die Inkassounternehmen vor: Diese müssen zum Beispiel in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.
Weitere Hinweispflichten für Inkassodienstleister sowie Rechtsanwälte gibt es, wenn diese Adressen von Schuldnern nicht vom Gläubiger mitgeteilt bekommen, sondern anderweitig ermittelt haben. Denn in solchen Fällen könne überdurchschnittlich häufig ein Identitätsdiebstahl vorliegen, bei dem unter fremdem Namen Waren bestellt werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant in Kraft treten.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drs. 19/20348 – PDF, 1,9 MB)
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drs. 720/20 – PDF, 237 KB)