Der Bundesrat hat am 25.06.2021 eine vom Bundestag beschlossene Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 25.06.2021 ergibt sich: Hintergrund: Schwierigkeiten bei der Aufklärung Grund für den Gesetzesbeschluss ist die geringe Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings. Die Ermittlungsbehörden verfügen selten über Informationen, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründen, wie eine durch die Bundesregierung in Auftrag gegebene Evaluierung ergab. Ein Grund wird auch darin gesehen, dass die Behörden keine nennenswerten Hinweise von Sportlerinnen und Sportlern erhalten. Gesetzgeberisches Ziel ist es daher, stärkere Anreize zu schaffen, um die Aussagebereitschaft zu erhöhen. Denn beim Doping im Sport, insbesondere beim Spitzensport, handelt es sich in der Regel um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden kann. Allgemeine Vorschriften reichen nicht aus Die allgemeine Regelung in § 46b des Strafgesetzbuches (StGB) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe. Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Straftat im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sein muss. Dies ist bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz bislang nur der Fall, wenn Täterinnen oder Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren. Beim Selbstdoping und beim Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und des unerlaubten Anwendens von Dopingmethoden liegen diese engen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Spezielle Regelung für den Kampf gegen Doping Diese Lücke schließt eine in Anlehnung an eine vergleichbare Regelung im Betäubungsmittelgesetz geschaffene neue eigene Kronzeugenregelung, also eine zusätzliche, bereichsspezifische Vorschrift zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe als § 4a Anti-Doping-Gesetz. Diese Regelung soll Täterinnen und Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, dass Aufklärungs- und Präventionshilfe honoriert wird. Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll zu Beginn des ersten Quartals nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. |
Weitere Information
Beschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes (zu BR-Drs. 526/21 – 319 KB)