Das Bundeskartellamt hat am 10.12.2020 ein Missbrauchsverfahren gegen Facebook eingeleitet, um die Verknüpfung von Oculus Virtual-Reality-Produkten mit dem sozialen Netzwerk und der Facebook-Plattform zu überprüfen.
Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 10.12.2020 ergibt sich:
Facebook hat damit begonnen, seine Virtual-Reality-Aktivitäten in das soziale Netzwerk Facebook.com zu integrieren. Die bisher getrennt von Facebook.com betriebene Oculus-Plattform wird unter dem Namen „Facebook Reality Labs“ als zusätzliche Funktion im sozialen Netzwerk angeboten. Die neue Generation der VR-Brille „Quest 2“ erfordert zwingend die Registrierung mit einem Facebook.com-Konto. Bestehende Oculus-Konten können für die Registrierung und Verwendung der neuen Hardware nicht länger genutzt werden. Außerhalb Deutschlands hat der Vertrieb der neuen VR-Brille bereits begonnen.
Virtual-Reality-Produkte haben das Ziel, den Nutzer bei der Nutzung digitaler Inhalte in eine virtuelle Realität zu versetzen. Das dreidimensionale Sehen, das dem menschlichen Auge die räumliche Wahrnehmung der Umgebung ermöglicht, wird durch entsprechende Technik simuliert. Für die Nutzung der VR-Technologie wird eine VR-Brille benötigt. Daneben ist weitere Hardware erforderlich, traditionell ein PC, eine Spielkonsole oder ein Smartphone. Manche VR-Brillen haben die entsprechende Hardware bereits selbst integriert und funktionieren „stand alone“. Dazu gehört auch Facebooks Brille Oculus „Quest 2“. Schließlich ist für die Nutzung von VR-Inhalten eine VR-Software notwendig, über die die gewünschten digitalen Inhalte bezogen werden können. Dieses sind digitale Plattformen wie beispielsweise (bisher) die Oculus-Plattform, auf der die VR-Inhalte angeboten werden. Aktuell werden VR-Anwendungen primär im Bereich Gaming und Video genutzt. Die Anwendungsmöglichkeiten beschränken sich aber nicht darauf. Die Nutzerzahlen und der Umsatz mit derartigen Anwendungen steigen kontinuierlich.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Nutzung der neuen Oculus-Brillen soll künftig nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass man auch ein Facebook-Konto hat. Diese Verknüpfung zwischen Virtual-Reality-Produkten und dem sozialen Netzwerk des Konzerns könnte einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook darstellen. Facebook ist mit seinem sozialen Netzwerk marktbeherrschend in Deutschland und auch in dem noch jungen, größer werdenden VR-Markt bereits ein bedeutender Player. Wir wollen untersuchen, ob und inwieweit die Kopplung den Wettbewerb in den beiden Bereichen beeinträchtigt.“
Das (bisherige) Verfahren gegen Facebook („Datensammlung und -verwertung“) – Stand der Dinge
In einem anderen Missbrauchsverfahren gegen Facebook hatte das Bundeskartellamt dem Konzern bereits Anfang 2019 weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Die umfassende Nutzung und die Sammlung der Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen wurden untersagt. Gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes hatte Facebook zunächst beim OLG Düsseldorf erfolgreich einen Eilantrag eingelegt, so dass die Entscheidung nicht vollzogen werden konnte. Im Juni 2020 hat der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt. In der Hauptsache beim OLG Düsseldorf steht die mündliche Verhandlung allerdings noch aus. Sie war zunächst für Ende November 2020 terminiert und ist jüngst auf den 26.03.2021 verschoben worden.
Darüber hinaus hat Facebook in der vergangenen Woche einen weiteren Eilantrag beim OLG Düsseldorf gestellt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin erneut vorläufig, bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Facebook angeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen seine vorläufige Eilentscheidung hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dies hat zur Folge, dass das Bundeskartellamt beim BGH zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen muss, was das Amt am 02.12.2020 getan hat. Würde die Rechtsbeschwerde zugelassen, würde das Bundeskartellamt diese umgehend einlegen und begründen.