Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze einen Entwurf zur Änderung des Atomgesetzes (Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes – 18. AtGÄndG) beschlossen, der einen finanziellen Ausgleich für in konzerneigenen Atomkraftwerken unverwertbare Strommengen und entwertete Investitionen in die vom Deutschen Bundestag zurückgenommene Laufzeitverlängerung vorsieht.
Aus der Pressemitteilung des BMU vom 24.03.2021 ergibt sich:
Darüber hinaus hat das Kabinett zugestimmt, dass ein begleitender öffentlich-rechtlicher Vertrag mit den Atomkraftwerke betreibenden Energieversorgern im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie durch das Bundesministerium der Finanzen unterzeichnet wird.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Der gemeinsame, beschleunigte Atomausstieg von 2011 war ein historischer Durchbruch. Er sorgte für einen großen Sicherheitsgewinn, für die Vermeidung erheblicher Atommüllmengen und einen gemeinsamen Neustart für eine Lösung des Atommüllproblems. Mit dem beschleunigten Atomausstieg hat Deutschland Planbarkeit und Verlässlichkeit auf dem Energiemarkt geschaffen und den Weg frei gemacht für Strom aus Wind und Sonne. Der Atomausstieg schreitet planmäßig voran, die letzten AKW werden bis spätestens Ende 2022 abgeschaltet. Es ist gut, dass wir nun endlich auch einen Schlussstrich unter die langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen ziehen. Dies geschieht zu einem Preis, der deutlich unter den ursprünglichen Vorstellungen der Energieversorger liegt.“
Der Gesetzesentwurf und der öffentlich-rechtliche Vertrag dienen der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 und vom 29. September 2020. Die Bundesregierung hat sich mit den vier Energieversorgungsunternehmen (EVU) EnBW, E.ON/PreussenElektra, RWE und Vattenfall auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs aufgrund des beschleunigten Atomausstiegs nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 und die Beilegung aller damit in Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten verständigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Atomausstieg am 6. Dezember 2016 im Wesentlichen bestätigt, jedoch festgestellt, dass ein solcher Ausgleich dem Grunde nach erforderlich ist. Zwischen den Beteiligten herrschte Uneinigkeit darüber, wie und in welcher Höhe der Ausgleich zu erfolgen hat. Dies führte zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, die nun beigelegt werden können.
Die nun beschlossene Novelle regelt die Ausgleichsansprüche der EVU. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt einen Ausgleich in Höhe von insgesamt etwa 2,428 Milliarden Euro. Im Einzelnen erhält Vattenfall 1,425 Mrd. Euro, RWE 880 Mio. Euro, EnBW 80 Mio. Euro und E.ON/PreussenElektra 42,5 Mio. Euro. Der Ausgleich wird gewährt vor allem für in konzerneigenen Atomkraftwerken unverwertbare Elektrizitätsmengen (RWE und Vattenfall) – insgesamt etwa 2,3 Milliarden Euro – und für entwertete Investitionen in die vom Deutschen Bundestag zurückgenommene Laufzeitverlängerung (EnBW, E.ON/PreussenElektra und RWE).
Weitere Details der Verständigung regelt der öffentlich-rechtliche Vertrag. Die EVU verpflichten sich, sämtliche anhängigen Klageverfahren zu beenden und auf Klagen oder Rechtsbehelfe gegen die Ausgleichsregelung zu verzichten. Auch das internationale Schiedsgerichtsverfahren von Vat-tenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten in Washington ist davon umfasst.
Das Gesetz wird nun von Bundestag und Bundesrat beraten. Es soll wie auch der öffentlich-rechtliche Vertrag am 31. Oktober 2021 in Kraft treten. Anhängige Klageverfahren werden bis zu diesem Datum ruhend gestellt.
Weitere Informationen
Referentenentwurf der Bundesregierung: Referentenentwurf für ein Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG – PDF, 221 KB)