Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Juli 2019 zum Aktenzeichen VI ZR 231/18 entschieden, dass die von Jan Böhmermann eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht in Teilen untersagte Version seines „Schmäkritik“-Gedichtes unterlassen muss.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 102/2019 vom 31.07.2019 ergibt sich:
Der klagende Präsident der Türkei nimmt den beklagten Moderator, Kabarettisten und Autor auf Unterlassung von in der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 in Form eines Gedichts („Schmähkritik“) vorgetragener Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.