Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2022 zum Aktenzeichen 6 StR 237/21 weitere Freisprüche bezüglich des Projekts „Hohe Düne“ aufgehoben.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 164/2022 vom 15.11.2022 ergibt sich:
Das Landgericht Schwerin hat alle Angeklagten vom Tatvorwurf der Beteiligung an einem durch den gesondert Verfolgten L begangenen Subventionsbetrug sowie die Angeklagten Dr. E und B von demjenigen der Untreue freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete L zur Errichtung des Hotel- und Sporthafenkomplexes „Yachthafenresidenz Hohe Düne“ zumindest faktisch zwei Betriebsgesellschaften. Das Projekt war so aufgeteilt, dass beide Gesellschaften Gebäude und Anlagen zu Kosten von jeweils knapp unter 50 Millionen € bauen sollten. In seiner Eigenschaft als damaliger Wirtschaftsminister Mecklenburg-Vorpommerns teilte der Angeklagte Dr. E in zwei inhaltsgleichen „Letter of Intent“ seine Bereitschaft mit, sich für die beantragte Förderung der Bauvorhaben einzusetzen. Das Wirtschaftsministerium bewilligte durch zwei Zuwendungsbescheide insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen €. Im Rahmen der Auszahlungen der Subventionen bestätigte der Angeklagte S die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Mittelanforderungen beider Betriebsgesellschaften. Feststellungen dazu, in welcher Funktion die Angeklagten S und B in das Subventionsverfahren eingebunden waren, hat das Landgericht nicht getroffen. Nach Baufertigstellung arbeiteten die Betriebsgesellschaften im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zusammen, insbesondere wurde das Projekt einheitlich vermarktet.
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die den Freispruch zu tragen vermögen. So hätte es mitteilen müssen, welche Angaben die Betreibergesellschaften in den Fördermittelanträgen, der begleitenden Dokumentation und in den Mittelabrufen gemacht haben. Ohne deren Kenntnis kann der Senat insbesondere nicht prüfen, ob durch unrichtige oder unvollständige Angaben das Vorliegen eines einheitlichen Projektes verschleiert wurde, um so (unrechtmäßig) die Pflicht zur Anmeldung des Vorhabens zur Prüfung und Genehmigung bei der Europäischen Kommission (Einzelfallnotifizierung für große Investitionsvorhaben mit Kosten von mehr als 50 Millionen Euro) zu umgehen und die höchstmögliche Förderung zu erhalten.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen.