Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juli 2022 zum Aktenzeichen 3 StR 321/21 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf verworfen, mit dem der Angeklagte unter anderem von dem Vorwurf des zweifachen Mordes freigesprochen worden ist. Ihm war zur Last gelegt worden, als Mittäter eines bereits rechtskräftig wegen dieser Taten Verurteilten dessen Großeltern aus Habgier und – die Großmutter zudem – heimtückisch getötet zu haben. Soweit das Landgericht den Angeklagten zugleich in einem anderen Anklagepunkt des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes zweier halbautomatischer Kurzladewaffen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt hat, hat die Staatsanwaltschaft die Entscheidung nicht angefochten.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2022 vom 08.08.2022 ergibt sich:
Der Angeklagte war bereits mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2018 von dem Mordvorwurf freigesprochen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der 3. Strafsenat durch Urteil vom 9. Januar 2020 den Freispruch aufgehoben und das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen (s. Pressemitteilung Nr. 4/2020).
Nunmehr hat das Landgericht festgestellt, dass sich der rechtskräftig Verurteilte am Nachmittag des 19. März 2017 zu seinen Großeltern in deren Wohnhaus begab, um mit ihnen Kaffee zu trinken. Anlässlich dieses Besuchs tötete er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Unternehmerehepaar, zunächst im Laufe eines Streitgesprächs seinen Großvater in dessen Schlafzimmer und anschließend seine Großmutter im Arbeitszimmer. Die Schwurgerichtskammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte an den Tötungen beteiligt war. Sie hat zwar die Überzeugung gewonnen, dass er sich zwischen dem Nachmittag des Tattages und dem Morgen des Folgetages eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne in dem Wohnhaus und dort im Schlafzimmer des Großvaters aufhielt. Sie hat jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit ausschließen können, dass der Angeklagte das Gebäude erst betrat, als die Eheleute bereits tot waren. Es komme in Betracht, dass sich seine Mitwirkung allein auf die Manipulation des Tatorts – namentlich die Vornahme von ein Einbruchgeschehen vortäuschenden Verwüstungen – beschränkte, nachdem ihn der rechtskräftig Verurteilte nach der Tatausführung darum ersucht hatte.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision mit zwei Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründet. Die vom 3. Strafsenat vorgenommene revisionsrechtliche Prüfung hat jedoch keinen Verfahrensmangel oder sachlichrechtlichen Fehler des freisprechenden Erkenntnisses ergeben. Deshalb hat er das Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss verworfen. Hiermit ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf insoweit (teil-)rechtskräftig.
Soweit der Angeklagte wegen des Waffendelikts verurteilt worden ist, hat er das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision im Strafausspruch angefochten. Über dieses weiterhin beim Bundesgerichtshof anhängige Rechtsmittel wird der 3. Strafsenat voraussichtlich in einer noch anzuberaumenden Hauptverhandlung zu befinden haben.