Das Bundeskabinett hat am 01.09.2021 die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des BMF vom 01.09.2021 ergibt sich:
Sie legt die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Beschluss ermöglicht auch eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.
Das Bundeskabinett hat ebenfalls den in der Verordnung als Anlage enthaltenen Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Aufbauhilfefonds 2021.
Verteilung der Mittel auf die Länder basierend auf bisherigen Schadensmeldungen
Die Verteilung der Mittel erfolgt in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn auf Basis der in diesem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich schlussendlich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern wiederspiegeln.
Umfassende und faire Entschädigung für von Starkregen und Hochwasser verursachte Schäden
Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 in den betroffenen Ländern definiert. Die Rechtsverordnung definiert, welche Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ fallen.
Die Rechtsverordnung sieht eine umfangreiche Entschädigung der im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser entstandenen Schäden vor.
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 % des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 % des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.
Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 % des Schadens durch den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ausgeglichen werden.
Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur können unter Beachtung des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Programme Hilfen in Höhe von bis zu 100 % des entstandenen Schadens gewährt werden.
Bund bringt Hilfen schnell auf den Weg
Die Rechtsverordnung bedarf – ebenso wie das Gesetz zu Errichtung des Aufbauhilfefonds – der Zustimmung des Bundesrates. Eine Befassung des Bundesrates ist für den 10. September 2021 vorgesehen. Im Anschluss schließen der Bund und die betroffenen Länder eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme der Länder.
Bereits am 18. August hatte das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 beschlossen, die sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet. Damit wurde die Grundlage zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen.