Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 08.11.2021 zum Aktenzeichen 1 K 693/21.KO entschieden, dass der ehemalige Bürgermeister der Stadt Bad Kreuznach keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die Wahl des neuen Bürgermeisters rechtswidrig gewesen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 34/2021 vom 24.11.2021 ergibt sich:
Anlässlich der am 17. November 2021 endenden Amtszeit des Klägers als bisheriger Bürgermeister wurde am 3. April 2021 die Stelle des Bürgermeisters der beklagten Stadt Bad Kreuznach mit einer Bewerbungsfrist bis zum 30. April 2021 öffentlich ausgeschrieben. Weil sich hierauf bis zum 19. April 2021 niemand beworben hatte, veranlasste die Oberbürgermeisterin der Beklagten die erneute Veröffentlichung der Ausschreibung und legte das Ende der Bewerbungsfrist auf den 31. Mai 2021 fest. Am 21. April 2021 ging die Bewerbung des Klägers, am 31. Mai 2021 die des Beigeladenen ein, der in der Folgezeit zum neuen Bürgermeister gewählt wurde. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, die Wahl sei zu wiederholen, weil sie an einem erheblichen Verfahrensfehler leide. Die Oberbürgermeisterin der Beklagten sei nicht befugt gewesen, die Bewerbungsfrist zu verlängern.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Dem Kläger fehle, so die Koblenzer Richter, die erforderliche Klagebefugnis und sei somit unzulässig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Entscheidungen nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. In Rheinland-Pfalz sei die Anfechtung der Wahl eines kommunalen Beigeordneten durch einen Stadt- oder Gemeinderat allein mit dem Rechtsbehelf der Wahlbeschwerde möglich. Deren Erhebung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen den jeweiligen Ratsmitgliedern vorbehalten. Ein unterlegener Bewerber habe kein Beschwerderecht. Es bestehe auch keine Veranlassung, zugunsten des Klägers die gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zu erweitern. Das Erfordernis einer fristgemäßen Bewerbung diene nicht dem Schutz vor Konkurrenz. Ferner gelte das beamtenrechtliche Prinzip der Bestenauslese nicht, wenn über die Stellenbesetzung in geheimer Wahl entschieden werde.
Im Übrigen habe die Oberbürgermeisterin die Fristverlängerung veranlassen dürfen, da bis zum 19. April 2021 noch keine Bewerbung vorgelegen habe. Es sei für das Erreichen des mit der Ausschreibung bezweckten Ziels der Stadt, unter einer größtmöglichen Zahl von Bewerbern den Kandidaten auszuwählen, unerheblich, welches Organ der Kommune die Ausschreibung veranlasst habe. Aber selbst wenn die Oberbürgermeisterin für die Fristverlängerung nicht zuständig gewesen wäre, wäre die Wahl des Beigeladenen nicht fehlerhaft. Da bis einige Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist noch keine Bewerbung eingegangen sei, habe ein sachlicher Grund für die Verlängerung der Bewerbungsfrist bestanden. Von daher liege auch kein Fehler vor, der zur Ungültigkeit der Wahlentscheidung des Bad Kreuznacher Stadtrates führen könne.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.