Bürgerbegehren „Rettet das Freibad Wittlich“ unzulässig

22. Oktober 2021 -

Das Verwaltungsgericht Trier hat am 05.10.2021 zum Aktenzeichen 7 K 1530/21.TR entschieden, dass das von der Bürgerinitiative eingereichte Bürgerbegehren „Rettet das Freibad Wittlich“, welches die Erhaltung der dortigen Freibadbecken zum Ziel hat, unzulässig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 31/2021 vom 22.10.2021 ergibt sich:

Der beklagte Rat der Stadt Wittlich hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2020 den Neubau des Hallenbades als sogenanntes Kombibad mit in der Fläche reduzierten Freibadbecken beschlossen. Das am 6. Oktober 2020 schriftlich bei der Beklagten eingereichte Bürgerbegehren hat die vollständige Erhaltung der Freibadbecken zum Ziel. Der beklagte Stadtrat beschloss in einer Sitzung im April 2021, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, da unter anderem die vorgelegte Begründung nicht die rechtlichen Anforderungen erfülle. Im Mai 2021 haben die Vertreter des Bürgerbegehrens daher Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehren.

Die 7. Kammer des VG Trier hat die Klage abgewiesen, da das Bürgerbegehren unzulässig sei.

Dieses betreffe zwar einen zulässigen Gegenstand und wahre auch die in der Gemeindeordnung vorgesehene Viermonatsfrist. Jedoch sei die in dem Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellte Frage weder hinreichend bestimmt noch einer abschließenden Entscheidung zugänglich. Das Bürgerbegehren richte sich ausschließlich gegen die Reduzierung der Wasserflächen im Freibad, nicht aber gegen den beabsichtigten Abriss und Neubau des zukünftig ganzjährig nutzbaren Hallenbades im Rahmen des beschlossenen Kombibadkonzeptes. Um konkrete Änderungen an der vom Beklagten beschlossenen Planung zu erreichen, genüge es für die Bestimmtheit des Anliegens nicht, dieses auf den Erhalt der Freibadbecken zu verkürzen, ohne die sich zwangsläufig anschließende Folgefrage, in welchen bautechnischen Zustand die Freibadbecken im Vergleich zum vom Beklagten geplanten Neubau gesetzt werden sollen, zu thematisieren. Das Bürgerbegehren sei demzufolge nicht auf eine abschließende Sachentscheidung gerichtet, sondern stelle lediglich eine unselbstständige Einzelfrage aus dem Gesamtprojekt „Vitelliusbad“ zur Abstimmung. Im Falle eines Bürgerentscheids stehe der Beklagte vor dem Folgeproblem, ob die Umsetzung einer alternativen Planungsvariante gegenüber dem Abriss und Neubau des Freibades, an dem unstreitig ein Sanierungsbedarf bestehe, überhaupt technisch machbar bzw. finanzierbar sei und welche Umsetzungsvariante überhaupt im Sinne des Bürgerwillens wäre. Im Übrigen erfülle die Begründung auf den Unterschriftenlisten ebenfalls nicht ihre Aufklärungs- und Informationsfunktion bzw. sei in wesentlichen Teilen unvollständig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.