Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.04.2021 zum Aktenzeichen 3 K 1049/20.KO entschieden, dass das Bürgerbegehren „Funkmast Schönborn“, das sich gegen die Verpachtung eines gemeindeeigenen Grundstücks zur Errichtung eines Mobilfunkmastes richtet, unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 17/2021 vom 06.05.2021 ergibt sich:
Im Rahmen des Ausbaus des sogenannten 5-G-Netzes beschloss der Ortsgemeinderat Schönborn am 29. Mai 2020 einstimmig die Verpachtung eines gemeindeeigenen Grundstücks zur Errichtung eines Mobilfunkmastes. Nur wenig später, am 19. Juni 2020, unterzeichnete der Ortsbürgermeister dementsprechend einen auf 15 Jahre befristeten Pachtvertrag mit einem Telekommunikationsunternehmen. Nachdem es unter den Bürgern der Gemeinde bereits zuvor zu einer Kontroverse hinsichtlich dieses Themas gekommen war, übergaben die Vertreter des Bürgerbegehrens der Verwaltung Unterschriftslisten und beantragten die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage, ob die Ortsgemeinde alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen solle, damit der geplante Mobilfunkmast nur mit einem Mindestabstand von 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung errichtet und daher der Beschluss des Ortsgemeinderates vom 29. Mai 2020 aufgehoben werde. Nachdem der Ortsgemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt hatte, erhob dieses Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Bürgerbegehren, so das Gericht, sei nach Vollzug des Ratsbeschlusses vom 29. Mai 2020 unzulässig. Der durch den Ortsbürgermeister abgeschlossene Pachtvertrag sei wirksam zustande gekommen und könne vor Ablauf seiner Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei das Bürgerbegehren auch noch nicht eingereicht oder konkret angekündigt gewesen. Eine allgemeine Verpflichtung, mit der Umsetzung von Beschlüssen eine Frist von vier Monaten abzuwarten, binnen derer ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss grundsätzlich möglich sei, bestehe nicht. Weil sich der angegriffene Ratsbeschluss damit erledigt habe, bleibe für einen auf seine Aufhebung gerichteten Bürgerentscheid kein Raum. Nichts anderes gelte für die im Bürgerbegehren gestellte Frage, ob alle Maßnahmen zu ergreifen seien, damit ein Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen dem zu errichtenden Funkmast und der Wohnbebauung eingehalten werde. Denn insoweit bestehe – schon nach der sprachlichen Fassung des Bürgerbegehrens – ein untrennbarer Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Ratsbeschluss.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.