Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen 8 U 71/17 entschieden, dass die Stadt Ludwigshafen von der Rechnung für die Sanierung des Theaters im Pfalzbau in den Jahren 2006/2007 keinen Abzug wegen Mängeln des neuen Bühnenbodens vornehmen darf.
Aus der Pressemitteilung des OLG Zweibrücken vom 04.11.2020 ergibt sich:
Allerdings habe die Stadt einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen einer fast zehnmonatigen Überschreitung der Fertigstellungsfrist in Höhe von ca. 125.000 Euro, so das Oberlandesgericht.
In den Jahren 2006 und 2007 ließ die Stadt Ludwigshafen die bühnentechnischen Einrichtungen des Theaters im Pfalzbau sanieren. Nach Abschluss der Arbeiten kam es zum Streit über Risse und Auswölbungen im neu hergestellten Bühnenboden. Die Stadt weigerte sich daher die letzte Teilrechnung in Höhe von ca. 570.000 Euro zu bezahlen. Das beauftragte Bauunternehmen erhob Zahlungsklage beim LG Frankenthal. Dem Prozess ging ein komplexes selbstständiges Beweisverfahren voraus in dem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger über einen Zeitraum von vier Jahren den Bühnenboden begutachtete und eine Vielzahl von Stellungnahmen fertigte, da die Parteien eigene Sachverständige hinzugezogen hatten.
Das LG Frankenthal hatte schließlich der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Stadt Ludwigshafen zur Zahlung verurteilt. Die von der Stadt eingewandte Mangelhaftigkeit des Bühnenbodens hatte das Landgericht ebenso verneint, wie einen Anspruch der Stadt auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Das OLG Zweibrücken hat diese Entscheidung teilweise bestätigt und eine Mangelfreiheit des Bühnenbodens bejaht, der Stadt aber einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von ca. 125.000 Euro zugesprochen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht seine Überzeugung von der Mangelfreiheit auf die Einschätzung des Sachverständigen stützen können. Zwar sei dieser zunächst von einer mangelhaften Verklebung des Bühnenbodens ausgegangen und habe sich im Rahmen seiner Begutachtung in einzelnen Stellungnahmen teilweise widersprochen, letztlich sei es dem Landgericht aber – unter Heranziehung eines weiteren Sachverständigen – gelungen, die Zweifel an der Tragfähigkeit der letzten Beurteilung des Sachverständigen auszuräumen. Gerade in komplizierten technischen Fragestellungen sei es nicht zu beanstanden, wenn sich die Auffassung eines Sachverständigen im Laufe seiner Tätigkeit wandele. Es müsse aber verlangt werden, dass die Gründe hierfür plausibel und nachvollziehbar seien. Allerdings habe die Stadt Ludwigshafen einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen der Überschreitung der Fertigstellungsfrist. Die in den Vertragsbedingungen der Stadt enthaltene Vertragsstrafeklausel sei wirksam. Selbst wenn man davon ausgehe, dass diese nicht klar ausspreche, ob sich die Höhe der Vertragsstrafe nach dem Brutto- oder Nettobetrag der Rechnung richte, sei die Klausel jedenfalls dann wirksam, wenn man von einer Anknüpfung am Nettobetrag ausgehe. Bei einer solchen Auslegung werde der Vertragspartner nicht benachteiligt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH im Hinblick auf die rechtliche Behandlung der Vertragsstrafeklausel zugelassen, da es insoweit an höchstrichterlichen Vorgaben bislang fehle.