Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.01.2021 zum Aktenzeichen 21 L 2082/20 entschieden, dass die Genehmigung eines höheren Portos der Deutschen Post AG für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (national) voraussichtlich rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 05.01.2021 ergibt sich:
Der bundesweit tätige Logistik-Verband hatte im eigenen Namen gegen die Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Deutsche Post AG vom 12.12.2019 Klage erhoben (Az: 21 K 273/20) und ca. elf Monate später – am 06.11.2020 – einen Eilantrag gestellt. Damit machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Genehmigung eines höheren Briefportos sei rechtswidrig.
Dem ist das VG Köln gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage im Verhältnis zu der klagenden Partei angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die BNetzA von einem nicht zutreffenden Maßstab für die genehmigungsfähigen Kosten der Deutsche Post AG ausgegangen. Diese Kosten seien unter anderem eine wesentliche Grundlage für die genehmigten Porto-Entgelte. Die BNetzA habe zur Ermittlung des Kostenansatzes lediglich eine Vergleichsmarktbetrachtung angestellt, für die das Postgesetz aber keine Rechtsgrundlage biete. Dabei habe sie in unzulässiger Weise nicht auch das konkrete Unternehmen, hier die Deutsche Post AG, in den Blick genommen. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller vorläufig, bis zum Ergehen einer wirksamen Entgeltgenehmigung, nicht zur Zahlung von Entgelten für die Beförderung von Briefen durch die Deutsche Post AG verpflichtet sei. Dies gelte allerdings nur für den Antragsteller.
Das Verwaltungsgericht hat die Geltung der Entscheidung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen den konkreten Verfahrensbeteiligten beschränkt. Da seit dem Bekanntwerden der hier angegriffenen Entgeltgenehmigung im Dezember 2019 nunmehr über ein Jahr vergangen ist, dürften weitere Klagen bzw. Eilanträge gegen die Genehmigung nicht mehr zulässig sein.
Unmittelbare Folgen hat die Entscheidung allerdings nur für den Antragsteller.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG NRW entscheiden würde.