Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der EU zum 01.01.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig zu werden.
Aus BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 1/2021 vom 13.01.2021 ergibt sich:
Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ in der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen. Gleichzeitig wird die Zeile „– im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor“ in die Anlage zu § 206 BRAO eingefügt. Im EuRAG ist die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte, in § 206 BRAO die Tätigkeit von Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation und sonstigen Staaten geregelt. Die Verordnung ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.
Eine verfahrensrechtliche Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 EuRAG ist in dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften enthalten. Dieses Gesetz ist ebenfalls zum 01.01.2021 in Kraft getreten.
Britische Advocates, Barristers und Solicitors dürfen sich demnach seit dem 01.01.2021 in Deutschland nur noch niederlassen, um im britischen Recht und im Völkerrecht zu beraten, wenn sie auf ihren Antrag in die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Bis Ende 2020 konnten sie unter ihrer Berufsbezeichnung als niedergelassene europäische Rechtsanwälte anwaltlich tätig sein, nachdem sie auf ihren Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, und konnten nach dreijähriger Tätigkeit zur (deutschen) Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.