Brennelemente-Exporteurin muss Ausfuhr vorläufig stoppen

19. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 16.10.2020 zum Aktenzeichen 6 L 2470/20.F entschieden, dass die Klage einer Privatperson gegen eine Herstellerin von Brennelementen vorläufig einen Ausfuhrstopp bewirkt, da die Verwendung der Brennelemente in Belgien möglicherweise eine Gefahr für die Bundesrepublik bedeute und seit Jahren von deutscher und niederländischer Seite gegen den Betrieb der betreffenden belgischen Reaktoren Sicherheitsbedenken erhoben werden.

Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 13/2020 vom 16.10.2020 ergibt sich:

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte im März 2020 der Antragstellerin, die u.a. Brennelemente für Kernkraftwerke fertigt, eine Genehmigung zur Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland nach Belgien. Hiergegen erhob eine Privatperson im August 2020 Klage beim VG Frankfurt und beantragte, die Ausfuhrgenehmigung aufzuheben. Zur Begründung führte der Kläger an, dass das zu beliefernde Kernkraftwerk in Belgien auf Grund seines Alters ein hohes Sicherheitsrisiko darstelle. Die Ausfuhrgenehmigung verletze ihn persönlich in seinen Rechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum, da er im Grenzgebiet zu Belgien lebe. Mit ihrem Eilantrag möchte die Antragstellerin nunmehr gerichtlich festgestellt wissen, dass die Klage der Privatperson gegen die ihr erteilte Ausfuhrgenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, sie also keinen Ausfuhrstopp bewirkt und Ausfuhren von Brennelementen durchgeführt werden können. Denn die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Klage der Privatperson bereits offensichtlich unzulässig ist. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und schriftsätzlich angeführt, dass die Entscheidung der gerichtlichen Klärung vorbehalten sei.

Das VG Frankfurt hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist – soweit es in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit beurteilt werden könne – die Klage der Privatperson nicht offensichtlich unzulässig und eine aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen. Es handele sich aber um eine schwierige und komplexe Rechtsfrage des nationalen und des Unionsrechts, die bisher weder höchstrichterlich noch verwaltungsgerichtlich entschieden worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass diese nur durch das BVerwG bzw. eine Vorlage an den EuGH geklärt werden könne. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht es ausgeschlossen, selbst die Ausfuhrgenehmigung für sofort vollziehbar zu erklären, da sie kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzbarkeit feststellen konnte. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung der Brennelemente in Belgien keine Gefahr für die Bundesrepublik bedeute. Seit Jahren würden von deutscher und niederländischer Seite gegen den Betrieb der betreffenden belgischen Reaktoren Sicherheitsbedenken erhoben, die auch der EuGH bereits festgestellt habe. Das Interesse der betroffenen Privatperson wiege – insbesondere aufgrund der nicht revidierbaren Endgültigkeit der Ausfuhr der Brennstäbe in ein anderes Staatsgebiet – schwerer.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.