Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 22.10.2020 zum Aktenzeichen 1 B 325/20 entschieden, dass der temporäre Freizeitpark auf der Bürgerweide („Freipaak“) in Bremen nicht wieder öffnen darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 23.10.2020 ergibt sich:
Die Veranstaltungsgesellschaft Bremer Schausteller GmbH (Antragstellerin) erhielt vom Ordnungsamt der Stadtgemeinde Bremen (Antragsgegnerin) am 23.09.2020 eine „jederzeit widerrufliche Zulassung“, in der Zeit vom 02.10.2020 bis zum 01.11.2020 auf der Bürgerweide in Bremen einen temporären Freizeitpark mit maximal 6.000 gleichzeitig auf dem Gelände anwesenden Besucherinnen und Besuchern durchzuführen. Das Ordnungsamt behielt sich u.a. den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass sich das Infektionsgeschehen dahingehend entwickle, dass es einer Durchführung der Veranstaltung entgegenstehe. Mit Bescheid vom 01.10.2020 wurde unter Verweis auf die angestiegenen Infektionszahlen die maximal zulässige Besucherzahl auf 3.000 reduziert.
Mit Bescheid vom 06.10.2020 widerrief das Ordnungsamt die Zulassung vollständig mit der Begründung, die 7-Tage-Inzidenz der Infektionszahlen habe sich auf 57 erhöht, weshalb wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung der Infektionsketten ergriffen werden müssten. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und hat beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16.10.2020 abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe ihr Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt.
Das OVG Bremen hat die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Widerruf der Erlaubnis für die Veranstaltung voraussichtlich rechtmäßig erfolgt ist.
Die Anzahl der an einer Veranstaltung teilnehmenden Personen sei ein für Maßnahmen des Infektionsschutzes zentraler Faktor. Diese Einschätzung des Gesetzgebers, der in § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes beispielhaft die Beschränkung von Ansammlungen als geeignete Schutzmaßnahme herausgehoben habe, werde in den Regelungen der Coronaverordnung nachvollzogen. Der Widerruf sei auch im Zusammenhang mit der wegen der steigenden Infektionszahlen in Bremen erfolgten Absenkung der allgemeinen Höchstteilnehmerzahl für Veranstaltungen von 400 auf 100 erlassen worden. Diese Risikobewertung entspreche auch der tatsächlichen Erkenntnislage des RKI, nach der Großveranstaltungen dazu beitragen könnten, SARS-CoV-2 schneller zu verbreiten. Daher hätten sich die von der Antragstellerin im Verfahren vorgeschlagenen Anpassungen des Hygienekonzeptes, wie beispielsweise eine Maskenpflicht auf dem Gelände, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht als ebenso effektiv dargestellt, wie die komplette Schließung des „Freipaak“.
Weiterhin sei es nicht ermessensfehlerhaft, dass sich die Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid nicht mit der Möglichkeit einer Anpassung des Hygienekonzepts der Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Es obliege vielmehr der Antragstellerin, die Genehmigungsfähigkeit der Veranstaltung auch unter den durch das veränderte Infektionsgeschehen gesteigerten Anforderungen darzulegen.
Der Widerruf führe auch nicht zu einer von der Antragstellerin gerügten Ungleichbehandlung gegenüber Einzelhandelsgeschäften und Gastronomiebetrieben, weil es sich weder tatsächlich noch rechtlich um vergleichbare Umstände handele.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.