Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 16.10.2020 zum Aktenzeichen 5 V 2211/20 entschieden, dass den Widerruf der Zulassung des Bremer Freipaaks gegenüber den Schaustellern aufgrund der stark angestiegenen Corona-Infektionszahlen im Stadtgebiet Bremen rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 16.10.2020 ergibt sich:
Der Antragstellerin, hinter der mehrere Schaustellerunternehmen stehen, war am 23.09.2020 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt worden, in der Zeit vom 02.10.2020 bis zum 01.11.2020 auf der Bürgerweide in Bremen einen temporären Freizeitpark (Freipaak) mit maximal 6.000 gleichzeitig anwesenden Besuchern durchzuführen. Die Antragstellerin hatte zuvor ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt. Nachdem die Anzahl der zugelassenen Besucher zwischenzeitlich bereits auf 3.000 reduziert worden war, widerrief die zuständige Behörde die Zulassung mit Bescheid vom 06.10.2020. Sie verwies auf drastisch steigende Infektionszahlen. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen diesen Widerruf.
Das VG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Widerruf rechtmäßig. Die Zulassung sei unter dem Vorbehalt ihrer jederzeitigen Widerruflichkeit in Bezug auf eine Änderung des Infektionsgeschehens erteilt worden und die Antragstellerin habe nicht auf den Bestand der Zulassung vertrauen können. Aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Infektionszahlen im Stadtgebiet Bremen liege ein sachlicher Grund für den Widerruf vor.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Die immense wirtschaftliche Bedeutung des Einzelhandels lasse es zu, dass zunächst von einer flächendeckenden Schließung des Einzelhandels abgesehen und den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen gegenüber Freizeitbedürfnissen ein höheres Gewicht beigemessen werde. In der Gastronomie seien aufgrund der geringeren Anzahl an Gästen Infektionsketten deutlich einfacher nachzuverfolgen als bei der Durchführung einer Freizeitveranstaltung mit 3.000 gleichzeitig anwesenden, über den Tag verteilt unter Umständen deutlich mehr Besuchern.
Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Zwar wiege der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schausteller schwer. Angesichts der weiter exponentiell steigenden Neuinfektionen sei dieser Eingriff aus Gründen des Schutzes von Leib und Leben der Stadtbevölkerung und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems jedoch gerechtfertigt. Auch weiterhin lasse sich eine bedeutende Anzahl an (Neu-)Infektionen nicht bestimmten Ausbruchssituationen zuordnen. Eine Nichteinhaltung der Abstandsregeln durch die Besucher des „Freipaaks“ könne nicht ausgeschlossen werden.
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben.