Bremen führt zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des LSG Celle-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte ein.
Aus BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 22/2020 vom 10.12.2020 ergibt sich:
Das Land macht damit von der in Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 01.01.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.
§ 46g ArbGG, der die Nutzungspflicht regelt und damit für Bremen bereits zum 01.01.2021 in Kraft tritt, sieht – ebenso wie die parallelen Vorschriften in § 52d FGO und § 65d SGG – eine Ersatzeinreichung vor, falls die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Bremen ist damit das zweite Bundesland, das den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für bestimmte Gerichtsbarkeiten vorzieht. Schleswig-Holstein hatte dies bereits zum 01.01.2020 für seine Arbeitsgerichtsbarkeit getan.