Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26.02.2020 zum Aktenzeichen 28 L 3297/19 entschieden, dass die Tankstellengebäude an der Bilker Allee in Düsseldorf, die unter dem Namen „Brause“ viele Jahre als Vereinsheim des Kunst- und Kulturvereins Metzgerei Schnitzel e.V. dienten, weiter abgerissen werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 26.02.2020 ergibt sich:
Hintergrund ist ein im Frühjahr 2019 eingeleitetes Verfahren der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Eintragung der Gebäude in die Denkmalliste. Noch bevor dieses Verfahren abgeschlossen war, hatte die Eigentümerin des Grundstückes gegenüber der Stadt Düsseldorf angezeigt, dass sie die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude abbrechen wolle. Entsprechend veranlasste sie nach dem Ablauf der in der Bauordnung NRW vorgesehenen Fristen den Abriss des Objekts. Nachdem Teile des Objekts abgerissen worden waren, legte die Stadt Düsseldorf die Baustelle am 22.11.2019 still und ordnete durch Bescheid vom 26.11.2019 an, dass das Objekt vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt.
Die Eigentümerin wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Anordnung der Stadt Düsseldorf, dass das Objekt vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt, sowie die Stilllegung und Versiegelung der Baustelle.
Das VG Düsseldorf hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Stadt Düsseldorf nicht berechtigt anzuordnen, dass das Objekt vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt. Es sei nach dem bereits erfolgten Teilabriss, der weder gegen die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW oder der Bauordnung NRW verstoßen haben, nicht – was eine entsprechende Anordnung aber voraussetze – damit zu rechnen, dass die Reste der Tankstelle in die Denkmalliste eingetragen werden. Denn der Schwerpunkt in der Wahrnehmung des Objekts als Denkmal sei fast ausschließlich im Bereich der Tankanlage mit der Tankinsel und der Fahrbahnüberdachung sowie dem Tankwartraum zu verorten – nicht aber im Bereich der noch (in Teilen) vorhandenen Wagenpflegeräume, Ladenlokale und Nebenräume. Insoweit werde eine den Denkmalcharakter begründende Aussage durch die noch vorhandene Substanz nicht mehr vermittelt, nachdem die die Identität des Objekts stiftenden Gebäudeteile bereits abgerissen seien. Das VG Düsseldorf hat vor dem Hintergrund der festgestellten Rechtswidrigkeit der vorläufigen Unterschutzstellung dem Eilantrag auch im Übrigen stattgegeben und die Stilllegung der Baustelle sowie die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung in Gestalt der Versiegelung der Baustelle ebenfalls für rechtswidrig befunden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.