Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10. Oktober 2024 zum Aktenzeichen 10 A 5.19 in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass die Gebührenregelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 nicht mit dem in Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Konnexitätsgebot vereinbar sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 37/24 vom 10.10.2024 ergibt sich:
Das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip verpflichtet das Land zu einem vollständigen Kostenausgleich bei der Übertragung von Aufgaben auf die kommunale Ebene. Die Antragsteller – vier Landkreise des Landes Brandenburg – rügen mit ihrem Normenkontrollantrag, dass die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Baugebührenordnung nicht ausreiche, um die Kosten auszugleichen, die ihnen durch die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde entstehen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verlange das Konnexitätsgebot eine sorgfältige und gründliche Kostenprognose unter Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen. Diese Anforderungen habe das Land Brandenburg verfehlt, indem es trotz erkennbar steigender Personalaufwendungen lediglich einen Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2014 herangezogen und die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits bekannten Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst nicht vollständig berücksichtigt habe.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.