Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in Potsdam hat mit Beschluss vom 19.03.2021 zum Aktenzeichen VfGBbg 3/21 EA einen Eilantrag der Alternative für Deutschland (AfD), Landesverband Brandenburg, gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VerfG Brandenburg vom 26.03.2021 ergibt sich:
Mit einem gegen den Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gerichteten Eilantrag hatte die Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg (AfD), eine vorläufige Regelung erwirken wollen, wonach der Minister die Darstellungen über die AfD und deren „Teilorganisationen“ aus dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 in allen Veröffentlichungsformen zu streichen, alle Verlautbarungen über die AfD oder deren „Teilorganisationen“ von der Homepage des Ministeriums zu entfernen und deren weitere Veröffentlichung in jeglicher Form zu unterlassen habe.
Das Verfassungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt.
Dabei hat das Verfassungsgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern die AfD darauf verwiesen, zunächst vorläufigen Rechtsschutz bei dem parallel angerufenen Verwaltungsgericht in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Fragen, ob und inwieweit der Minister sich bei Parteien auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz stützen kann und ob er Maßnahmen bei Überschreiten seiner Kompetenzen aufzuheben oder zu unterlassen hat, gewährten die Verwaltungsgerichte – auch unter Berücksichtigung aller verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben – Rechtsschutz.