Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) Stellung genommen.
Von der Website der BRAK ergibt sich:
Viele der durch den Entwurf vorgesehenen Maßnahmen seien bereits nach geltendem Recht möglich. Daher erscheine der Gesetzentwurf insoweit den Kommunen „Mut machen“ zu wollen, ihre (zum Teil heute bereits bestehenden) Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um neue Bauvorhaben zu realisieren. Allerdings stelle sich in diesem Zusammenhang zum einen die Frage nach der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Neuregelung und zum anderen nach dem durch sie tatsächlich zu erzielenden „Mobilisierung-Effekt“. Denn ohne eine entsprechende finanzielle und damit verbunden personelle und fachliche Ausstattung wird es Gemeinden auch unter Geltung des neuen Gesetzes kaum möglich sein, den im Rahmen des Gesetzes eröffneten Rahmen auszuschöpfen. Die getroffenen Neuregelungen begründen darüber hinaus in einzelnen Punkten Rechtsunsicherheiten. Daher bestehe die Befürchtung, dass durch die Regelungen kein neuer Wohnraum geschaffen werde, die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht rechtssicher erscheinen und zu befürchten sei, dass die Gemeinden auch zukünftig von diesem Instrument keinen Gebrauch machen werden. Die BRAK spricht sich dafür aus, jedenfalls von den in der Stellungnahmen benannten Neuregelungen des BaugGB Abstand zu nehmen.
Weitere Informationen
Stellungnahme der BRAK Nr. 85/2020 v. 18.12.2020 (PDF, KB)