Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Stellung genommen.
Aus der Pressemitteilung der BRAK vom 02.12.2020 ergibt sich:
Die BRAK gibt zum Punkt „Notvertretung unter Ehegatten (§ 1358 BGB-E)“ wiederholt zu bedenken, dass bei einer gesetzlichen Notvertretung das erhebliche Risiko des Missbrauchs besteht. Die Einwilligung bzw. die Versagung der Einwilligung könne sogar zum Tod des einwilligungsunfähigen Ehegatten führen. In Einzelfällen könne der andere Ehegatte daran sogar ein Interesse haben, etwa aufgrund eines ihm zustehenden Erbrechts oder zur Beendigung der Ehe. Der Gesetzesentwurf greife in diesen grundgesetzlich geschützten Bereich und das Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig und ungerechtfertigt ein. Von der Möglichkeit, einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen (§ 78a BNotO-E) werden aufgrund anzunehmender Unkenntnis nicht viele Gebrauch machen.
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Stellungnahme der BRAK Nr. 76/2020 v. 02.12.2020 (PDF, 178 KB)