Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Entwurf für ein Gesetz Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Stellung genommen.
Aus BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 2/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:
Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit den Gerichten soll weiter ausgebaut werden und auch für Bürger sowie für Unternehmen künftig mit einem schriftformersetzenden sicheren Übermittlungsweg – dem neuen besonderen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) – nutzbar sein. Außerdem sollen die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung neu gefasst werden, um sie weiter an die digitalen Entwicklungen anzupassen. Dies ist Gegenstand eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurfs für ein Gesetz Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die BRAK begrüßt den geplanten weiteren Ausbau des ERV im Grundsatz, formuliert in ihrer Stellungnahme jedoch auch Bedenken und Anregungen.
Die Anpassung der Zustellungsvorschriften an die Anforderungen des ERV begrüßt die BRAK, hält sie aber nicht für ausreichend. Sie regt an, bei Personen, die ohnehin bereits ein besonderes Postfach haben, die elektronische Zustellung als vorrangig festzuschreiben. Denn in der Praxis erfolgen Zustellungen häufig noch in Papierform, obwohl die Beteiligten ihre Schriftsätze elektronisch eingereicht hatten. Zudem regt die BRAK Klarstellungen an den vorgeschlagenen Regelungen an, insbesondere bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Kritisch sieht die BRAK die Einführung einer Zugangsfiktion bei Inhabern eines eBO; dies könne abschreckend wirken.
Die Einführung eines besonderen Postfachs (eBO) für Bürger sowie für Unternehmen begrüßt die BRAK ebenfalls, zumal dies auch eine sichere Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant ermöglichen werde. Der Entwurf wirft jedoch aus ihrer Sicht im Spannungsfeld zwischen einfacher Bedienbarkeit und Sicherheitsanforderungen diverse Fragen und Zweifel daran auf, ob das eBO in der Bevölkerung breite Akzeptanz erfahren werde. Insbesondere seien die Identifizierung und die Einrichtung der Postfächer extrem aufwendig und kompliziert, was eine hohe Einstiegshürde darstelle. Zum Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren gibt die BRAK daher detaillierte Anregungen.
Zudem regt die BRAK eine Anpassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) an, in der formale Vorgaben für den ERV geregelt sind. Die derzeit gültigen Anforderungen an die elektronischen Dokumente im Format PDF haben sich in der Praxis nicht bewährt und sollten nach übereinstimmender Auffassung der Bund-Länder-Kommissions-Arbeitsgruppen Elektronischer Rechtsverkehr und IT-Standards in der Justiz überarbeitet werden. Die BRAK macht dazu konkrete Regelungsvorschläge.
Weitere Informationen
Stellungnahme der BRAK Nr. 2/2021 v. 13.01.2021 (PDF, 221 KB)