Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 30.06.2020 zum Aktenzeichen 2 C 252/19 dem Normenkontrollantrag des Betreibers einer Prostitutionsstätte gegen die von der Landeshauptstadt Saarbrücken Anfang 2019 erlassene Verordnung über das Verbot der Prostitution auf ihrem Gebiet entsprochen und diese teilweise für unwirksam erklärt, soweit hiervon der Betrieb von Prostitutionsstätten in einem eigens festgelegten Sperrbezirk verboten wird.
Aus der Pressemitteilung des OVG SL vom 07.07.2020 ergibt sich:
Das OVG Saarlouis hat § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Verordnung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.01.2019 über das Verbot der Prostitution auf ihrem Gebiet für unwirksam erklärt, soweit hiervon Prostitutionsstätten und Wohnungen erfasst werden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann nach den Unterlagen nicht für alle Bereiche des weit gefassten, die gesamte Innenstadt der Landeshauptstadt erfassenden Sperrbezirks die für derartige Regelungen nach der einschlägigen Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB notwendige Erforderlichkeit zum Schutz der Jugend und des „öffentlichen Anstands“ festgestellt werden kann. Dies setze auch mit Blick auf die betroffenen Grundrechtspositionen der Prostituierten und Betreiber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten voraus, dass das mit dem Verbot belegte Gebiet eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweise, etwa als Bereich mit hohem Wohnanteil sowie als Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet sei und sich deswegen gegen typischerweise mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Belästigungen als besonders „sensibel“ erweise. Dies könne trotz einer vergleichsweise sorgfältigen Aufarbeitung des Sachverhalts durch die seit 2018 erstmals zuständige Landeshauptstadt Saarbrücken für Teile des festgelegten Sperrbezirks, beispielsweise für das unmittelbare Umfeld des vom Antragsteller betriebenen Bordells im Umfeld des Saarbrücker Hauptbahnhofs nicht festgestellt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat abschließend betont, dass die Entscheidung zum einen nicht die in der Verordnung bis auf wenige Ausnahmen im gesamten Stadtgebiet von Saarbrücken verbotene Straßenprostitution betrifft und zum anderen die Verpflichtungen des Antragstellers zur Einhaltung sonstiger gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Anforderungen des seit 2017 geltenden Prostituiertenschutzgesetzes unberührt lässt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum BVerwG angefochten werden.