Das Verwaltungsgericht Köln hat am 30.04.2020 zum Aktenzeichen 7 L 779/20 entschieden, dass das „Bollerwagenverbot“ der Stadt Leverkusen für das erste Mai-Wochenende teilweise rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 30.04.2020 ergibt sich:
Gegenstand des Verfahrens war ein Eilantrag gegen Bestimmungen der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen, die u.a. den Alkoholkonsum auf öffentlichen Wegen und Plätzen, das Umherziehen mit Bollerwagen und den Gebrauch von Musikinstrumenten und Lautsprechern etc. bis zum 03.05.2020 untersagt („Bollerwagenverbot“).
Das VG Köln hat den Eilantrag teilweise abgelehnt.
Denn soweit die Regelung verbietet, in Gruppen von drei oder mehr Personen unter Verzehr alkoholischer Getränke durch den öffentlichen Raum zu ziehen, sei dies im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht.
Im Übrigen hatte der Eilantrag Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es infektionsschutzrechtlich nur geboten, das alkoholisierte Umherziehen von Gruppen zu unterbinden. Dagegen seien weitere Verhaltensweisen, die von dem weitgehenden Verbot ebenfalls erfasst waren, wie das Musizieren oder der Alkoholkonsum Einzelner oder durch zwei Personen unter Wahrung des Abstandsgebots unter den Bedingungen des Infektionsschutzes derzeit unbedenklich.
Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.