Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 30.12.2020 zum Aktenzeichen AN 15 S 20.2909 entschieden, dass das Böllerverbot auf privaten Flächen rechtswidrig ist, da die spezialgesetzlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes grundsätzlich abschließende Wirkung entfalten.
Aus der Pressemitteilung des VG Ansbach vom 31.12.2020 ergibt sich:
Die Antragsgegnerin hat mit am 29.12.2020 erlassener Allgemeinverfügung insbesondere angeordnet, dass im Zeitraum zwischen dem 31.12.2020, 00 Uhr und dem 01.01.2021, 24 Uhr, im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden und keine pyrotechnische Munition mit Schusswaffen abgeschossen werden darf. Hiergegen wandte sich der Antragsteller.
Das VG Ansbach hat dem Antrag teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich das Verbot auf öffentliche Flächen erstreckt. Auf Grundlage der in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelten derzeit geltenden allgemeinen Ausgangsbeschränkungen könnte der Antragsteller auch bei positivem Ausgang des Eilverfahrens sich nur mit triftigen Grund im öffentlichen Raum aufhalten. Das Abbrennen von Feuerwerk stelle keinen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar.
Soweit das Verbot sich auf private Flächen erstreckt, hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Bereits mit Beschluss vom 29.12.2020 hat der VGH München entschieden, dass die spezialgesetzlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes grundsätzlich abschließende Wirkung entfalten. Die Anordnung konnte daher nicht auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 LStVG gestützt werden.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Bay. VGH erheben.