Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 29.01.2020 zu den Aktenzeichen 2 B 22/19 und 2 B 23/19 entschieden, dass eine zur Errichtung eines Boardinghauses in Osnabrück erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 1/2020 vom 29.01.2020 ergibt sich:
Mit der Baugenehmigung aus Oktober 2019 hatte die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Boardinghauses mit 16 Appartements unter der Anschrift Johannisstraße 85a erteilt und zugleich eine Befreiung von den Festsetzungen des dort geltenden Bebauungsplans wegen der Überschreitung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse auf dem mittleren Grundstücksteil um ein Vollgeschoss auf zwei Vollgeschosse ausgesprochen. Hiergegen hatten die Nachbarn (Antragsteller), bei denen es sich um die Eigentümer der unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücke handelt, Widerspruch erhoben und vor Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gestellt.
Das VG Osnabrück hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, auf die sich die Antragsteller allein berufen könnten. Insbesondere komme den Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier eine Befreiung erteilt worden sei, keine nachbarschützende Funktion zu. Demnach sei hier nur maßgeblich, ob die erteilte Befreiung das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletze. Dies sei hier nicht der Fall. Das geplante Bauvorhaben entfalte insbesondere keine erdrückende Wirkung und schaffe auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten zulasten der benachbarten Grundstücke der Antragsteller.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.