Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 05.10.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 22/21 entschieden, dass wenn sich der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch oder bei Arbeitsantritt des Arbeitnehmers dahingehend äußert, dass eine Probezeit nur „pro forma“ vereinbart werde oder sei, lässt sich regelmäßig kein Verzicht des Arbeitgebers auf die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes herleiten.
Sofern der Arbeitgeber eine Wartezeitkündigung auf bloße Werturteile stützt, wie zum Beispiel mangelnde Teamfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten, ist eine Mitteilung dieser Einschätzung als Ergebnis seiner Entscheidungsfindung an den Personalrat ausreichend.