Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26.07.2021 zum Aktenzeichen 159 C 8382/20 die Klage einer Hundehalterin wegen Bissverletzungen ihres Hundes in einer Hundetagesstätte auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 33/2021 vom 27.08.2021 ergibt sich:
Die beklagte Hundetagesstätte hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, den Hund S. der Klägerin tagsüber in ihrer Einrichtung zu betreuen. Bereits am 07.08.2019 hatte S. eine drei cm lange tiefe Bisswunde sowie mehrere kleine Wunden, die unter Narkose genäht werden mussten. Am 21.08.2019 wurde S. von dem ebenfalls unter Betreuung der Beklagten stehenden Hund G. ins Ohr gebissen. Auch wegen dieser Bisswunden wurde S. tierärztlich behandelt. Trotz Aufforderung wurden ihr Name und Adresse des Halters des Hundes G. nicht mitgeteilt.
Die Klägerin verlangt neben dieser Auskunft auch Behandlungskosten vom 07.08.2019 von 510,20 Euro, Behandlungskosten vom 21.08.2019 von 966,58 Euro, sowie, da das linke Ohr jetzt herabhängen würde, Ersatz einer Wertminderung von 250 Euro und Fahrtkosten zur Klinik in Höhe von 19,20 Euro. Die Klägerin behauptet, dass S. auch am 07.08.2019, als er zur Betreuung bei der Beklagten war, von einem anderen Hund gebissen worden sei. Ihr Hund sei zuvor nie auffällig gewesen. Zu dem Zeitpunkt sei nur eine Aufsichtsperson anwesend gewesen, die mit der Einarbeitung beschäftigt gewesen sei. Der Hund sei daher nicht ausreichend beaufsichtigt worden. Die Beklagte behauptet, der Hund der Klägerin sei am 07.08.2019 nicht zur Betreuung in ihrer Hundetagesstätte gewesen. Der Hund der Klägerin habe darüber hinaus damals ein vermehrt aggressives und dominantes Verhalten gezeigt. Hierauf sei die Klägerin von den Betreuern auch hingewiesen worden. Bei dem Vorfall am 21.08.2019 habe S. lediglich eine kleine Bisswunde am Ohr erlitten. Eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Beklagte sei nicht gegeben. Die Vorgabe des Veterinäramtes, dass je 10 Hunden ein Betreuer anwesend sein muss, sei eingehalten worden. Der verlangten Auskunft würden datenschutzrechtliche Gründen entgegenstehen.
Das AG München hat der Klage der Hundehalterin auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die zuständige Richterin begründet ihr Urteil u.a. damit, dass weder Klägerin noch die als Zeugen vernommenen beiden Mitarbeiter der Beklagten irgendwelche Beobachtungen des fraglichen Vorgangs vom 07.08.2019 mitteilten. „Damit bleibt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme vollständig offen, ob und – wenn ja – was am 07.08.2019 in der Hundetagesstätte passiert ist. Es fehlt daher an dem Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 21.08.2019 ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Klägerin wie Beklagte hätten übereinstimmend geschildert, dass entsprechend der Anordnung des Veterinäramtes damals etwa 9-11 Hunde von zwei Personen beaufsichtigt worden wären. „Auch aus der Tatsache, dass der Hund der Klägerin in der Zeit vor dem Vorfall vermehrt dominantes Verhalten an den Tag gelegt hat, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine besondere Sorgfaltspflicht der Beklagten.“ Zwar habe die Klägerin dominantes bzw. aggressives Verhalten ihres Hundes bestritten. Demgegenüber wollen die Beklagte wie deren Mitarbeiter die Klägerin mehrfach aufgefordert haben, ihren Hund kastrieren zu lassen, was diese wegen der Zuchtabsicht abgelehnt habe. Insbesondere die Mitarbeiterin, die auch beim Vorfall vom 21.08.2019 dabei gewesen war, habe geschildert, dass der Hund der Klägerin zuvor mehrfach bei anderen Rüden aufgestiegen sei. Da es dabei aber nie zu Verletzungen gekommen sei, habe für die Beklagte noch keine besondere Sorgfaltspflicht bestanden. „Damit konnte insgesamt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden. Bei einer Rudelhaltung der Tiere lassen sich Verletzungen nicht ausnahmslos auch bei Einhaltung aller erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen verhindern. Die Klage war insoweit als unbegründet abzuweisen.“
Ein Auskunftsanspruch über Name und Anschrift des Halters des Hundes G. ergäbe sich aber aus § 242 BGB „… wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. So liegt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.