Bisonkopf gab sich nicht preis: Schadensersatz wegen Fehlern bei BSE-Untersuchung?

19. Januar 2022 -

Das Landgericht München I hat zum Aktenzeichen 15 O 11285/19 die Klage eines Bisonhalters gegen den Freistaat Bayern wegen einer nicht erfolgreichen BSE- Untersuchung abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 1/2022 vom 19.01.2022 ergibt sich:

Der Kläger war Halter eines Bisonbullens (Herkunft Schweiz), den er im Alter von nicht ganz 15 Jahren am 26. Januar 2019 schlachtete.

Die danach erforderlichen Untersuchungen auf BSE veranlasste er beim Veterinäramt am Landratsamt Freising. Die Amtstierärztin entnahm hierfür am 28.01.2019 eine Probe aus der Gehirnmasse des Bisons, die bereits zu diesem Zeitpunkt breiig war. Anschießend schickte sie diese zur Untersuchung an den Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. Dort konnten die erforderlichen Analysen nicht erfolgreich durchgeführt werden, da der sog. Obex (ein bestimmter Teil des Gehirns) nicht identifiziert werden konnte. Eine weitere Nachuntersuchung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim konnte den Obex eben-falls nicht mehr identifizieren, da das Probenmaterial sich bereits zu stark selbst aufgelöst hatte. Auch der im Anschluss daran übersandte Kopf des Bisonbullens als Ganzes war nicht mehr ausreichend für die Untersuchung geeignet. Am 15. Februar 2019 wurde das Fleisch des gesamten Bisons daher als genußuntauglich gestempelt.

Der Kläger verlangt mit der Klage Schadenersatz. Er führt dazu aus, nur wegen Fehlern bei der Probenentnahme durch die Amtstierärztin sei eine erfolgreiche Untersuchung auf BSE nicht mehr möglich gewesen. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Amtstierärztin wäre das Fleisch des Bisons ohne Beanstandung beprobt, als genußtauglich eingestuft und im Anschluss vermarktet worden. Als Ersatz für das nicht zu verwertende Fleisch habe er zwei weitere (kleinere) Bisonbullen schlachten müssen. Die Kosten dafür sowie für die Entsorgung des als genußuntauglichen Fleisches beliefen sich auf insgesamt 14.608.- Euro.

Der Beklagte Freistaat Bayern wendet ein, die Beprobungen seien fehlerfrei durchgeführt worden. Fehler habe es vielmehr bei der Schlachtung des Bisons mit Hilfe eines Bolzenschussgerätes gegeben. Diese habe zur Unverwertbarkeit des Probenmaterials geführt.

Die 15. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger konnte den erforderlichen Beweis einer Amtspflichtverletzung nicht führen. Auch nach Einholen eines Sachverständigengutachtens war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Probe fehlerhaft gezogen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass anstelle des Obex anderes Hirnmaterial entnommen wurde, bestanden nicht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist die Entnahme auch bereits für ungeübte Studierende problemlos möglich. Ein breiiger Zustand könne allenfalls mit einer schon weit fortgeschrittenen Verwesung erklärt werden. Eine solche passe aber wiederum nicht zu dem klägerseits behaupteten zeitlichen Ablauf einer Schlachtung am 26. Januar 2019 mit anschließender Kühlung.

Die Kammer hat sich diesen Erläuterungen und Schlüssen der Sachverständigen angeschlossen. Zudem lehnte die Kammer auch Ansprüche nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs ab.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.