Das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) hat mit Beschluss vom 22.03.2021 zum Aktenzeichen 4 K 618/21 entschieden, dass das nächtliche Alkoholverkaufsverbot der Stadt Freiburg für den Spätverkauf „Bis Späti“ bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des VG Freiburg vom 26.03.2021 ergibt sich:
Der Spätverkauf „Bis Späti“ wird im Freiburger Stadtteil Stühlinger in einer Mischform aus Einzelhandel sowie Schank- und Speisewirtschaft betrieben. Am 1. März 2021 untersagte die Stadt Freiburg die dortige Abgabe von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr vom 15. März bis 31. Mai 2021 und erklärte das Verbot für sofort vollziehbar. Zu Begründung stützte sich die Stadt im Wesentlichen darauf, seit Eröffnung des Spätverkaufs sei es bei dem nahe gelegenen Lederleplatz insbesondere nachts zu erheblichen Lärmbelästigungen der Anwohner gekommen. Hiergegen beantragten die Betreibergesellschaft des Spätverkaufs und ihr Geschäftsführer vorläufigen Rechtsschutz.
Das VG Freiburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Es hat im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz müsse der Spätverkauf so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden. Die Geräusche durch die sich nachts auf dem Lederleplatz aufhaltenden Personen seien voraussichtlich sogenannte schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne, da die dort zulässigen Lärm-Richtwerte nach einem Gutachten des TÜV Süd in unzumutbarem Ausmaß überschritten würden. Dies gelte angesichts der Höhe und Art der Richtwertüberschreitung auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dem betroffenen Stadtteil seit Langem um ein Viertel mit regem Nachtleben handele. So habe der TÜV Süd neben hohen Messwerten in seinem Gutachten hervorgehoben, dass auf dem Lederleplatz eine „fast hemmungslose Verhaltensweise“ festzustellen gewesen sei, die eine „Art Volksfestcharakter“ gehabt habe.
Der Lärmpegel auf dem Lederleplatz sei dem Spätverkauf zurechenbar. Der entscheidende räumliche und zeitliche Zusammenhang sei gegeben. Durch den Spätverkauf werde ein Anreiz geschaffen, auf dem Lederleplatz bis weit über Mitternacht hinaus zu verweilen, und dabei auf das Angebot an insbesondere alkoholischen Getränken des Betriebes zurückzu-greifen. Der Spätverkauf sei gerade darauf ausgerichtet, dass sich die Kunden auch nachts fortlaufend mit Getränken versorgen könnten. Sowohl der städtische Vollzugsdienst als auch der mit der Erstellung eines Lärmgutachtens beauftragte TÜV Süd hätten Personenströme zwischen Spätverkauf und Lederleplatz aufgezeigt, wo sich Personen mit im Spätverkauf erstandenen alkoholischen Getränken niedergelassen und diese verteilt hätten. Dass die auf dem Platz verweilenden Personen von anderen Alkoholverkaufsstellen Gebrauch gemacht hätten, sei hingegen gerade nicht festgestellt worden. Darüber hinaus hätten die Beschwerden über Lärm am Lederleplatz erst mit der Öffnung des Spätverkaufs eingesetzt und an seinen Ruhetagen seien offenbar keine Beschwerden zu verzeichnen.
Das Alkoholverkaufsverbot für den Spätverkauf sei im Übrigen verhältnismäßig. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Stadt habe das Verbot außerdem auf die Abgabe ausschließlich von Alkohol sowie die Jahreszeit beschränkt, in der aufgrund der wärmeren Temperaturen mit einem Verweilen auf dem Lederleplatz zu rechnen sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.