Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.09.2024 zum Aktenzeichen IX ZR 65/23 entschieden, dass eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.
Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar für verschiedene Mandate in Anspruch, bei denen eine erb- und familienrechtliche Auseinandersetzung im Vordergrund stand. Die Parteien schlossen für jedes Mandat eine vom Kläger vorformulierte Vergütungsvereinbarung. In den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen hieß es unter anderem:
„Abweichend von den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erhält oben genannte Rechtsanwaltskanzlei für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Grundgebühr von 150 € und eine Vergütung von 190 €/h, für die Tätigkeit von Rechtsanwalt N. von 245 €/h zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher MwSt. Für Streitwerte über 250.000 € erhöht sich der Stundensatz um 10 € je angefangene weitere 50.000 €. […] Die Auslagenpauschale beträgt 5 % der Nettogebühren, mindestens 20 €. Die Notwendigkeit der Fertigung von Kopien steht im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts. Je kopierter Seite oder Scan fallen 0,50 € an. […]
[…] Endet eine Angelegenheit durch eine Einigung, steht dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr (VV 1000 RVG) neben der Stunden- und Grundgebühr zu. Wird ein Strafverfahren, ein Betreuungsverfahren oder ein sonstiges nachteiliges gerichtliches Verfahren nach Auftragserteilung eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, erhält der Rechtsanwalt als Erfolgsgebühr einen zusätzlichen Betrag von 750 €. […] Entsteht Streit über die angefallene Arbeitszeit, kann der Rechtsanwalt anstelle des Zeithonorars oder hilfsweise nach seiner Wahl das Doppelte der gesetzlichen Vergütung mindestens jedoch eine 2,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. […] Die vom Rechtsanwalt abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang des Abrechnungsschreibens substantiiert widerspricht. […]“
Die Grundgebühr des Klägers wurde handschriftlich eingetragen. Bei einem Auftrag betrug der vorformulierte Stundensatz des Klägers 255 €/h. Der Kläger erstellte für seine Tätigkeit Abrechnungen. Die Beklagte beglich die Honorarforderungen des Klägers zum Teil.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger auf der Grundlage seiner Abrechnungen die Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von insgesamt 132.072,11 € nebst Zinsen. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Erstattung gezahlter Gebühren in Höhe von 5.455,91 € nebst Zinsen. Sie macht überdies im Wege der Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Honorars in Höhe von insgesamt 52.062,94 € nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 92.575,71 € nebst Zinsen abgewiesen und dabei die Hilfsaufrechnung in Höhe von 3.421,68 € als durchgreifend erachtet. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage und verfolgt ihre Widerklageanträge weiter. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Allerdings ist die vom Kläger vorformulierte Vereinbarung über ein Zeithonorar mit einem ihm geschuldeten Stundensatz von 245 €/h oder 255 €/h (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der jeweiligen Vergütungsvereinbarung; Zeithonorar) für sich genommen nicht schon deshalb unwirksam, weil sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt ist.
Die vom Kläger vorformulierten und der Beklagten bei Abschluss des jeweiligen Beratungsvertrags gestellten (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) Entgeltabreden unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BGB) hinausgeht (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Dem steht die Regelung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die – wie hier – den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sog. Preishauptabreden), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben. Der Inhalt der in Rede stehenden Honorarvereinbarungen weicht von der gesetzlich vorgesehenen Vergütung ab. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preishauptabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen. Das gilt auch dann, wenn das Gesetz den Vertragsparteien – wie im Fall des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass der mit Erlass der Preisvorschriften verfolgte gesetzgeberische Zweck verfehlt würde (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 11 ff).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begegnet die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars für sich genommen keinen Bedenken.
Der Bundesgerichtshof hat eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarabrede, nach der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von 290 € pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten war, als wirksam erachtet (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 1 iVm 27). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof auf seine Rechtsprechung zur individualvertraglichen Vereinbarung einer Stundenvergütung (etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 73) Bezug genommen und ausgeführt, dass für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Grundsatz nichts anderes gelte (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 33). Danach benachteiligt allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) im Rahmen einer formularmäßigen Vergütungsabrede eine Zeithonorarklausel mit angemessenem Stundensatz stellt, den Mandanten auch dann nicht unangemessen, wenn dieser ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 BGB).
Daran hält der Senat fest.
Der Mandant ist beim Abschluss einer Zeithonorarvereinbarung aufgrund der ungleichen Informationsverteilung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt typischerweise schutzbedürftig. Im Verbraucherverkehr gilt dies in gesteigertem Maße. Denn der typischerweise rechtsunkundige Mandant kann weder den zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache notwendigen Zeitaufwand abschätzen noch ersehen, wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich für das Mandat aufwendet. Dies eröffnet dem unredlichen Rechtsanwalt umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 33 mwN).
Allerdings benachteiligt allein die Möglichkeit des Missbrauchs einer für sich genommen leicht nachvollziehbaren Abrechnung anhand von Zeitaufwand und Vergütung pro Zeiteinheit den Mandanten nicht unangemessen. Denn diese Gefahr ist nicht Ergebnis einer treuwidrigen Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt. Sie folgt vielmehr aus dem schwer überprüfbaren Zeitaufwand. Die Vereinbarung einer am Zeitaufwand bemessenen Vergütung verschafft dem Rechtsanwalt auch keinen einseitigen Vorteil auf Kosten des Mandanten. Denn hierbei trifft den Rechtsanwalt stets die – bei einer Abrechnung des Mandats nach den gesetzlichen Gebühren nicht bestehende – Rechtspflicht, die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen (zu den diesbezüglichen Anforderungen BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff) und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen. Dies gleicht den strukturellen Nachteil des Mandanten bei der Nachprüfbarkeit der tatsächlich aufgewendeten Bearbeitungszeit angemessen aus (im Ergebnis ebenso schon BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 33 aE). Dabei dient die Darlegungs- und Nachweispflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Stunden dem Schutz des Mandanten.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Januar 2023 (C-395/21, D.V., ZIP 2023, 360 ff) gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, dann nicht den Transparenzvorgaben des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5. April 1993 (RL 93/13/EWG, ABl. 95, S. 29; fortan Klausel-Richtlinie) genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-395/21, D.V., ZIP 2023, 360 Rn. 45). Dabei hat der Gerichtshof eingeräumt, dass es einem Rechtsanwalt aufgrund der Eigenart der von ihm zu erbringenden Rechtsdienstleistungen bei Vertragsschluss oftmals schwer oder sogar unmöglich ist, den genauen Zeitaufwand und die vom Mandanten als Verbraucher exakt zu zahlende Vergütung vorherzusehen (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, aaO Rn. 41). Aber auch unter dieser Voraussetzung hat der Gerichtshof es mit Blick auf die Maßgaben des Art. 4 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie für unabdingbar gehalten, dass der Rechtsdienstleister dem Verbraucher vor Vertragsschluss entweder Informationen gibt, anhand derer er die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einschätzen kann oder sich verpflichtet, dem Verbraucher in angemessenen Zeitabständen Rechnungenoder regelmäßige Zeitaufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewendeten Arbeitsstunden ausgewiesen sind (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, aaO Rn. 44).
Das führt nach den Vorgaben des nationalen Rechts (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 BGB) jedoch nicht zur Unwirksamkeit formularmäßig getroffener Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt Stundenhonorarklauseln im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (§ 310 Abs. 3 BGB) verwendet.
Allerdings ist eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarvereinbarung dann im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn nicht der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen an die Hand gibt, die es dem Mandanten ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen, oder sich verpflichtet, den Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Dies ergibt sich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Formularklausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – IX ZR 351/18, WM 2020, 369, Rn. 25 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen.
Jedoch führt die richtlinienkonforme Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten nicht dazu, dass die deshalb bestehende Intransparenz von Zeithonorarklauseln für Rechtsdienstleistungen stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bedingt. Dies ergibt sich weder aus dem europäischen noch aus dem nationalen Recht.
Die Klausel-Richtlinie gibt dies nicht vor. Vielmehr stellt die Intransparenz einer Bestimmung (Art. 5 Satz 1 und, soweit sie den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, Art. 4 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie) nach dem Unionsrecht nur einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel (Art. 3 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie) im Wege der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-395/21, D.V., ZIP 2023, 360 Rn. 47 ff).
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daraus folgt jedoch nicht, dass ausnahmslos jede Unklarheit bei einer Zeithonorarklausel eines Rechtsanwalts als solche schon eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten bedingt. Belange des Verbraucherschutzes gebieten dies nicht. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem nicht entgegen.
Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Systematik und Sinn und Zweck sprechen dagegen, dass jeder Fall einer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparenten Zeithonorarklausel eines Rechtsanwalts eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten bedeutet. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht bereits im Wortlaut vor, dass sich aus einer nicht klaren und verständlichen Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung (nur) ergeben kann, nicht aber immer ergibt oder ergeben muss.
Aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass der Gesetzgeber den Bedenken des Rechtsausschusses gegen eine überschießende Umsetzung von Art. 5 der Klausel-Richtlinie Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 188). Danach sollte das Transparenzgebot nicht als Regelvermutung (vgl. den Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6040 S. 9), sondern nur als möglicher Fall einer unangemessenen Benachteiligung geregelt werden. Dem trägt die Gesetz gewordene Fassung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechnung.
Auch nach Systematik und Sinn und Zweck des AGB-Rechts ist es nicht erforderlich, eine formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars durch einen Rechtsanwalt allein deshalb als unangemessene Benachteiligung anzusehen, weil die Vereinbarung nicht den in richtlinienkonformer Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu stellenden Transparenzanforderungen genügt. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB bezwecken, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klauselverwenders zum Nachteil seiner Kunden zu verhindern. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll davon abgehalten werden, seine Interessen durch einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsfreiheit treuwidrig auf Kosten seiner Vertragspartner zu verfolgen. Das Gesetz gewährleistet den Kundenschutz vor allem durch die inhaltliche Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, §§ 308, 309 BGB). In gleicher Weise dient die in die Regelungen der AGB-Kontrolle eingebettete Transparenzkontrolle dazu, Rechtsmissbrauch und unangemessene Benachteiligungen durch den Klauselverwender zu verhindern.
Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht abschließend entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Zeithonorarklausel eines Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 BGB wegen ihrer Intransparenz eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Transparenzgebot sieht nicht vor, dass unabhängig von der Art der Intransparenz und der sie begründenden Umstände stets jede Intransparenz zugleich eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) darstellt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung zur Klauselunklarheit hinzutreten muss, teilweise ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 16).
Denjenigen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof § 9 Abs. 1 AGBG oder § 307 Abs. 1 BGB angewendet und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auf die Intransparenz einer Formularbestimmung zurückgeführt hat, lag jeweils eine missbräuchliche Vertragsgestaltung durch den Verwender zugrunde. Durch die Formulierung einer einzelnen Bestimmung, die formale Aufteilung eines an sich einheitlichen Regelungsgegenstands auf verschiedene Bestimmungen oder die Einordnung einer Information an unerwarteter Stelle des Klauselwerks erschwerte der Verwender den Kunden die Erfassung ihnen günstiger oder nachteiliger Vertragsinhalte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. November 1995 – VIII ZR 57/95, ZIP 1996, 235, 237; vom 5. November 1998 – III ZR 95/97, BGHZ 140, 25, 31; vom 24. Mai 2006 – IV ZR 263/03, NJW 2006, 2545 Rn. 26; vom 12. Oktober 2007 – V ZR 283/06, WM 2008, 313 Rn. 14 ff; vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 16 und vom 14. August 2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 19 f) oder eröffnete sich rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, durch welche er nach Vertragsschluss auf das Rechte- und Pflichtenprogramm einwirken konnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 – IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401; vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2547; vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 22 ff und vom 21. November 2023 – XI ZR 290/22, WM 2024, 17 Rn. 22 ff). Dabei ließ der Verwender seinen Vertragspartnern das Bestehen oder den Umfang bestimmter Rechte oder Pflichten durch die Gestaltung einzelner Bestimmungen oder der Anlage des Klauselwerks als unklar erscheinen. Auf die rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung hat der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung der Kunden jeweils gestützt. Die zur Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. November 1995 – VIII ZR 57/95, ZIP 1996, 235, 237; vom 8. Oktober 1997 – IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401; vom 5. November 1998 – III ZR 95/97, BGHZ 140, 25, 31; vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2547 und vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 22 ff) betreffen den Rechtszustand vor Inkrafttreten von § 307 Abs. 1 Satz 1 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten und damit eine Unwirksamkeit der Zeithonorarklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht allein deshalb vor, weil der Rechtsanwalt seinen Vertragspartner nicht durch entsprechende Informationen in die Lage versetzt, die Größenordnung der Gesamtkosten abzuschätzen, und sich nicht dazu verpflichtet, während des laufenden Mandats in angemessenen Abständen über den Kosten- und Zeitaufwand zu informieren. Dass eine solche Zeithonorarklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent ist, genügt hierzu nicht.
Eine Formularbestimmung benachteiligt den Kunden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 16 mwN). Ein Rechtsanwalt, der eine am deutschen Rechtsberatungsmarkt etablierte (Kilian in Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2024, Rechtsanwälte Rn. 69; HK-RVG/Winkler/Teubel, 8. Aufl., § 3a Rn. 158) Abrechnungsart in den Vertrag einführt, verfolgt nicht schon dann treuwidrig eigene Belange auf Kosten des Mandanten, wenn er keine zur Abschätzung des finanziellen Gesamtaufwands geeigneten Angaben erteilt oder sich nicht bereits bei Vertragsschluss verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen abzurechnen oder über die Stundenzahl zu informieren. Dies allein benachteiligt den Mandanten nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen.
Der Rechtsanwalt strebt mit einer vorformulierten Stundenhonorarvereinbarung nicht an, seine Interessen einseitig zum Nachteil des Mandanten durchzusetzen. Die vorformulierte Vereinbarung eines Zeithonorars dient nicht dazu, wirtschaftliche Vertragsrisiken zu verschleiern und so den Mandanten treuwidrig zum Abschluss einer ihm nachteiligen Vergütungsabrede zu veranlassen. Die Wahl einer Stundenvergütung trägt dem Interesse des Mandanten nach einer für ihn nachvollziehbaren Preisermittlung Rechnung. Denn anders als im Fall der Abrechnung nach dem für rechtliche Laien regelmäßig nur unter Zuhilfenahme fachkundiger Hilfe zu überblickenden gesetzlichen Gebührenrecht bemisst sich das Anwaltshonorar lediglich anhand zweier Größen (Stundensatz und aufgewandte Zeit).
Die formularmäßige Stundenhonorarvereinbarung stellt auch unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung von Informationen keine missbilligenswerte Vertragsgestaltung dar. Der Rechtsanwalt darf davon ausgehen, dass jedenfalls der durchschnittliche Mandant ohne weiteres erkennen wird, dass die Vergütungshöhe nicht allein vom Stundensatz, sondern gleichermaßen vom Gesamtbearbeitungsaufwand abhängt. Dies gilt umso mehr, als Bezugspunkt der in Rede stehenden Klauselunklarheit eine Preishauptabrede ist. Der Kunde wird ihr regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmen, weil sie den Kern des Vertragsinteresses beider Parteien betrifft. Hierzu trägt weiter bei, dass § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG für eine Vergütungsvereinbarung eine von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzte Vereinbarung vorschreibt.
Eine formularmäßige Zeithonorarvereinbarung verschafft dem Rechtsanwalt keinen rechtlichen Gestaltungsspielraum, die dieser Abrechnungsart innewohnende Missbrauchsmöglichkeit (oben Rn. 15) zu ergreifen. Darin unterscheidet sich die formularmäßige Zeithonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts von anderen Fällen der Klauselunklarheit, in denen der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auf die mit der Unklarheit verbundenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gestützt hat (oben Rn. 28). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützt den Mandanten vor den Gefahren einer treuwidrigen oder missbräuchlichen Abrechnung des Zeithonorars.
Zum einen treffen den Rechtsanwalt strenge Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Bearbeitungsaufwands. Er hat die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzutun (oben Rn. 16). Insoweit hat der Rechtsanwalt etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 79; vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 37). Er hat diesen Zeitaufwand zudem im Streitfall zu beweisen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 77; vom 13. Februar 2020, aaO). Dies erfordert eine zeitnahe und sorgfältige Dokumentation der Arbeitsschritte und lässt die – in der Praxis der Zeitabrechnung weithin übliche (vgl. Kilian in Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2024, Rechtsanwälte Rn. 70a) – Erteilung regelmäßiger Zwischenrechnungen tunlich erscheinen.
Zum anderen ist selbst der vom Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigungsfähig, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 85). Dies unterliegt uneingeschränkter tatgerichtlicher Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 85) und nimmt dem Rechtsanwalt den rechtlichen Spielraum, das Zeithonorar durch eine nicht zeitschonende Mandatsbearbeitung treuwidrig in die Höhe zu treiben. Darüber hinaus ermöglicht § 3a Abs. 3 RVG nF eine Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt der Abrechnung. Ist sie unangemessen hoch, wird sie auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 29; vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 13).
Jedoch ergibt sich im Streitfall eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Klauseln. Die vom Kläger vorformulierten Vereinbarungen über ein Zeithonorar (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der jeweiligen Preisabrede) sind deshalb unwirksam. Die mit der Stundenhonorarklausel verknüpften Zusatzklauseln der Vergütungsvereinbarung eröffnen dem Kläger zusammen mit der Intransparenz der Stundenhonorarklausel einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum und führen dazu, dass die Vergütungsabrede im Ganzen nicht wirksam ist. Dies ergibt sich aus dem Summierungseffekt der einzelnen Klauseln der Vergütungsvereinbarung. Eine teilweise Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht. Denn wesentliche Bestandteile der Preisabreden halten AGB-rechtlicher Kontrolle nicht stand.
Die Bestimmungen zur Erhöhung des Stundensatzes, zur Auslagenpauschale, zur Einigungs- und zur Befriedungsgebühr sowie die Streit- und Anerkenntnisklausel sind jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam. Diese Bestimmungen benachteiligen die Mandanten des Rechtsanwalts unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die in Absatz 1 Satz 2 der Vergütungsvereinbarungen vorgesehene Erhöhungsklausel unterwirft den vereinbarten Stundensatz (245 € und 255 €) einer wertabhängigen Erhöhung im Einzelfall (10 € je angefangener 50.000 € ab 250.000 €). Diese Gestaltung des Stundensatzes ist – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – nicht klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligt die Vertragspartner des Klägers unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere weil sie zu Stundensätzen führen kann, die mit dem vertragsrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht vereinbar sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Klausel verschleiert die Höhe des Stundensatzes und benachteiligt den Vertragspartner sachlich unangemessen, weil die durch die intransparente Vertragsgestaltung bewirkte Unklarheit dem Mandanten den Blick auf die preistreibende Wirkung der Erhöhungsklausel verstellt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist die Erhöhung des Stundensatzes weder bestimmt noch abschätzbar, sofern nicht der Gegenstandswert bereits bei Mandatierung endgültig feststeht. Richtet sich der Gegenstandswert nach billigem Ermessen oder hängt er von einer Schätzung ab, eröffnet die Klausel dem Rechtsanwalt eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit.
Darüber hinaus verbindet die Erhöhungsklausel die Variablen beider Vergütungsarten (Zeit und Gegenstandswert) in preistreibender Weise missbräuchlich zum Nachteil des Vertragspartners. Der durchschnittliche Mandant kann dies bei Vertragsschluss nicht klar erkennen. Denn während die Zeithonorarklausel dem Mandanten zu erkennen gibt, dass es für die Berechnung nur auf den Zeitaufwand ankommt, verknüpft die Erhöhungsklausel den Stundensatz mit dem Gegenstandswert und schafft so dem Rechtsanwalt zusätzliche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. Deren rechtliche Voraussetzungen und Folgen kann der Verbraucher nicht übersehen. Er ist deshalb außerstande, die finanziellen Folgen abzuschätzen. Bereits aufgrund der im Vordergrund stehenden Angabe eines festen Stundensatzes von 245 € und 255 € muss der Mandant nicht mit einer Erhöhungsklausel rechnen. Zudem verschleiert die maßvoll erscheinende Satzerhöhung das Kostenrisiko, welches die Verbindung von zwei veränderlichen Preisfaktoren für den Mandanten birgt.
Die Erhöhungsklausel benachteiligt die Vertragspartner des Klägers auch deswegen unangemessen, weil sie zu Stundensätzen führen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht in Einklang zu bringen sind.
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 82 unter III 2 b). Zwar gilt das Äquivalenzprinzip im Fall der gesetzlichen Vergütung anwaltlicher Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ohne Beschränkungen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 18). Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars für anwaltliche Leistungen – wie hier – kommt der Grundsatz jedoch uneingeschränkt zum Tragen. Denn anders als das gesetzliche Wertgebührensystem (dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2020, aaO Rn. 14) folgt die Vereinbarung eines Zeithonorars nicht dem Ziel, den Lebensunterhalt des Rechtsanwalts erst durch sein Gesamtgebührenaufkommen abzusichern. Sie bezweckt eine adäquate Vergütung des konkreten Mandats, die am tatsächlichen Arbeitsaufwand zu bemessen ist.
Dieser Zielsetzung wird die Erhöhungsklausel nicht gerecht. Ihre Anwendung kann zu Stundensätzen führen, welche die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung einseitig zu Lasten des Mandanten verfehlen und die Anwaltsvergütung ohne Rücksicht auf seine Interessen erhöhen. Ein Blick auf die Kostennote des Klägers vom 27. Dezember 2019 zeigt dies. In ihr errechnet der Kläger auf Grundlage der Klausel eine Erhöhung des Ausgangssatzes (245 €) um 650 €. Er gelangt auf diesem Weg zu dessen Anhebung um das 3,6-fache, ohne dass der Mandant diese Höhe des Stundensatzes bei Vertragsschluss erkennen konnte. Dies führt zu einer entsprechenden Vervielfachung desjenigen Netto-Honorars, welches sich auf Basis des Ausgangssatzes bei gleichem Zeitaufwand ergeben hätte.
Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, benachteiligt auch die Bestimmung zur Auslagenpauschale die betroffenen Verbraucher unangemessen. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine unangemessene Benachteiligung bereits bei einer Auslegung der Klausel nach dem bei der Wirksamkeitskontrolle (zunächst) anzuwendenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – VII ZR 176/20, ZIP 2022, 1394 Rn. 39 mwN) ergäbe. Eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt auch dann vor, wenn in rechtlicher Hinsicht zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Klausel nur dahin verstanden werden kann, sämtliche Auslagen im Sinne des siebten Teils des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit Ausnahme derjenigen Kosten zu erfassen, die für die Fertigung von Kopien und „Scans“ anfallen (vgl. Absatz 1 Sätze 7 und 8 der Vergütungsvereinbarungen).
Die Bestimmung zur Auslagenpauschale ist jedenfalls intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wegen der damit verbundenen unangemessenen Benachteiligung der Beklagten unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Regelung, dass die Auslagenpauschale 5 % der Nettogebühren betrage, knüpft die Höhe des Aufwendungsersatzes (§ 675 Abs. 1 iVm § 670 BGB) an diejenige des Zeithonorars. Tatsächlich erhöht sie den vereinbarten Stundensatz pauschal um 5 %, ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären. Die Pauschalierung verstärkt zudem den – seinerseits durch missbräuchliche Vertragsgestaltung verdeckten – preistreibenden Effekt der Erhöhungsklausel (oben Rn. 39 f). Da der durchschnittliche Vertragspartner diese Wirkung nicht erkennt, bleibt ihm bei Vertragsschluss auch verborgen, dass der nach der Auslagenklausel zu zahlende Aufwendungsersatz im Laufe der Mandatsbearbeitung ebenfalls schwer abschätzbaren Erhöhungen unterliegen und eine ganz erhebliche Höhe erreichen kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt auch die Verbindung eines Stundenhonorars mit den in Absatz 2 Satz 2 und 3 der Vergütungsvereinbarungen vorgesehenen erfolgsbezogenen Zusatzgebühren die Mandanten im Verbraucherverkehr unangemessen. Durch die Aufnahme der Einigungs- und der Befriedungsgebühr in die Honorarvereinbarungen verbindet der Kläger gebührenerhöhende Vergütungselemente des gesetzlichen Preisrechts (vgl. Nr. 1000 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG) mit einem Stundenhonorar (Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Preisabreden). Dadurch blendet er einseitig zum Nachteil der betroffenen Verbraucher aus, dass das Ausgleichsbedürfnis des Rechtsanwalts, dem erfolgsbezogene Preisbestandteile im gesetzlichen Vergütungssystem Rechnung tragen, bei einer Abrechnung nach Zeit nicht besteht.
Mit seiner Entscheidung für eine Wertgebührenordnung hat der Gesetzgeber auch angestrebt, die Berechnung der anwaltlichen Vergütung zu vereinfachen (etwa Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 26. Aufl., Einleitung Rn. 4). Hierzu hat er das gesamte Preisrecht einem einheitlichen System unterworfen, nach dem das Anwaltshonorar anhand von wertabhängigen Gebühren berechnet wird. Damit hat der Gesetzgeber aber zugleich in Kauf genommen, die Vergütung des Rechtsanwalts vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand des konkreten Mandats zu entkoppeln. Dies hat zur Folge, dass das gleiche Maß an Arbeit unterschiedlich hoch vergütet wird. Bei dieser Sachlage dient der zusätzliche Anfall von Erfolgsgebühren im gesetzlichen Vergütungssystem auch dem Zweck, einen weiteren, durch die Besonderheiten des konkreten Mandats begründeten und in der Pauschgebühr nicht abgebildeten Aufwand des Rechtsanwalts dann zu vergüten, wenn dieser Mehraufwand einen Mehrwert für den Mandanten mitherbeigeführt hat.
Deshalb bezweckt die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) im Rahmen des gesetzlichen Gebührensystems die Vergütung mit dem Abschluss einer Einigung einhergehender Mehrbelastungen. Denn der Rechtsanwalt muss genau prüfen, ob den Interessen seines Mandanten besser durch den Abschluss einer Einigung gedient ist, als durch eine gerichtliche Entscheidung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 2).
Hinsichtlich der Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG) gilt im Grundsatz nichts anderes. Durch sie bezweckt das Gesetz allerdings nicht die Vergütung eines in der Wertgebühr nicht abgebildeten Mehraufwands. Es will lediglich einen Gebührenverlust ausgleichen, den der Verteidiger selbst durch zusätzlichen Arbeitsaufwand zu seinem finanziellen Nachteil mitverursacht hat. Denn im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung dient die als Erfolgstatbestand ausgestaltete Gebühr des Nr. 4141 VV RVG dazu, zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers zu vergüten, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen (etwa Kapischke in Ahlmann/Kapischke/Pankartz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 1).
Ein vergleichbarer Ausgleichsbedarf besteht im Rahmen der getroffenen Honorarvereinbarungen jedoch nicht. Denn der Rechtsanwalt erhält sowohl den für eine Einigung als auch für die Einstellung der in Absatz 2 Satz 3 der Preisabreden bezeichneten Verfahren erforderlichen Arbeitsaufwand bereits über das Zeithonorar (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Preisabreden) vergütet. Beide Gebühren dienen nicht dem Ausgleich einer Sonderbelastung des Rechtsanwalts. Sie bezwecken auch nicht die Kompensation eines Vergütungsbestandteils, zu dessen Wegfall der Rechtsanwalt selbst im Rechtsschutzinteresse des Mandanten beigetragen hat. Im Rahmen der vorliegenden Honorarvereinbarungen zielen die Gebührentatbestände allein auf die Erhöhung der Anwaltsvergütung ab. Der Rechtsanwalt soll beide Gebühren zusätzlich zum Zeithonorar erhalten. Damit verfolgt der Kläger sein Ziel, die Anwaltsvergütung zu optimieren, treuwidrig auf Kosten der betroffenen Mandanten. Denn ihr berechtigtes Interesse, bei der Vereinbarung eines Zeithonorars nur den tatsächlich für die Mandatsbearbeitung anfallenden Aufwand zu vergüten, nimmt der Kläger von vorneherein nicht in den Blick.
Schließlich benachteiligen die Bestimmungen der Streit- und der Anerkenntnisklausel die betroffenen Verbraucher unangemessen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zielen beide Bestimmungen schon für sich genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken darauf ab, dem Mandanten die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten Zeitaufwand zu erschweren. Dadurch verlagern die Regelungen die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zu Lasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff), kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Aufwand (oben Rn. 15 f).
Die Unwirksamkeit der vorbezeichneten Klauseln führt zur Unwirksamkeit der Preisabrede im Ganzen. Dies folgt aus der Gesamtwürdigung der Vergütungsvereinbarung, deren einzelne Klauseln in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang stehen.
Bei der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel ist diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen. Denn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die aus der Gesamtregelung für den Vertragspartner des Klauselverwenders resultierende Benachteiligung unangemessen ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – XI ZR 157/16, ZIP 2017, 2343 Rn. 38 mwN).
Nach diesen Maßstäben wirken die einzelnen Regelungen des Klauselwerks zur Vergütung zusammen auf eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zugunsten des anwaltlichen Vergütungsinteresses hin. Diese rechtsmissbräuchliche Gesamtkonzeption unterscheidet die vom Kläger gestellten Vergütungsvereinbarungen von der Preisabrede, über welche der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Februar 2020 befunden hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 1 iVm Rn. 27 und 36).
Die Bestimmungen des Klauselwerks sind entgegen Treu und Glauben in einer Weise aufeinander abgestimmt, welche einseitig dem Vergütungsinteresse des Klägers Rechnung trägt. Der rechtliche Gehalt der formularmäßigen Preisabrede wird maßgeblich durch das Zusammenspiel der Klauseln geprägt, die in ihrem Gesamtzusammenhang auf die Erhöhung des Anwaltshonorars ausgerichtet sind. Dabei eröffnen die inhaltlich zusammenhängenden Klauseln dem Kläger zusammen mit der Intransparenz der Stundenhonorarklausel einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum. Diesem Ziel dient die Bestimmung über die Anhebung des Stundensatzes durch preistreibende Verbindung zweier Vergütungsfaktoren (Erhöhungsklausel, oben Rn. 38 ff) ebenso wie die an die Höhe des variablen Stundensatzes geknüpfte Pauschalierung von Auslagen (Auslagenklausel, oben Rn. 44 f). In gleicher Weise erstrebt der Kläger durch die Verknüpfung des Zeithonorars mit Vergütungsbestandteilen des gesetzlichen Gebührenrechts, sein Honorar weiter zu optimieren (Einigungs- und Befriedungsgebühr, oben Rn. 46 ff). Gleichzeitig zielen Streit- und Anerkenntnisklausel darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen (oben Rn. 51). Die isolierte Aufrechterhaltung allein der Stundenhonorarabrede würde den Inhalt des Klauselwerks grundlegend ändern.
Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen im Ganzen führt nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt (§ 306 Abs. 1 BGB). Sie hat zur Folge, dass der Kläger für seine anwaltlichen Tätigkeiten jeweils die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes von der Beklagten verlangen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 306 Abs. 2 BGB).
Unionsrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen.
Vorschrift des § 306 Abs. 2 BGB ordnet an, dass sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind. In Teilen des Schrifttums wird die Vereinbarkeit der Bestimmung mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie angezweifelt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 306 Abs. 2 BGB auch den uneingeschränkten Rückgriff auf abdingbares Recht vorsehe. Demgegenüber lasse die Richtlinienbestimmung eine Lückenfüllung durch dispositives Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (st. Rspr. bspw. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-395/21, D.V., ZIP 2023, 360 Rn. 56 mwN) nur dann zu, „wenn die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde“ (vgl. etwa Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 306 Rn. 4c f; Graf von Westphalen, ZIP 2023, 2177, 2184; Piekenbrock, ZIP 2024, 49, 55 ff).
Die aufgeworfene Frage ist für die Entscheidung des Streitfalles bedeutungslos. Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes stellen kein abdingbares Recht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Sie enthalten ein gesetzliches Preisrecht, das über die Höhe der Vergütung der Rechtsanwälte für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt. Als gesetzliches Preisrecht geht es über die Ergänzungsfunktion abdingbaren Rechts hinaus; ihm kommt vielmehr eine Ordnungsfunktion zu.
Die Wirkungen des Vergütungsrechts erschöpfen sich nicht in der Bereitstellung von Preisregeln für den Fall, dass es an einer (wirksamen) Honorarvereinbarung (§ 3a RVG) zwischen Rechtsanwalt und Mandant fehlt. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG ordnet vielmehr an, dass sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst. Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht ist dabei die anwaltliche Tätigkeit (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 1 RVG Rn. 16; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., § 1 Rn. 22). Liegen die Voraussetzungen des § 1 RVG vor, bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten, wenn es an einer (wirksamen) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlt, zwingend nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Abweichungen setzen eine Vergütungsvereinbarung voraus. Zur Disposition der Vertragsparteien steht das gesetzliche Preisrecht nur in dem Rahmen, den die Gebührenordnung selbst eröffnet. Form, Zulässigkeit und Reichweite anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen, mit denen von den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird, bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 3a bis 4b RVG.
Hingegen stellt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz den Vertragsparteien weder frei, die gesetzlichen Vergütungen ersatzlos abzubedingen, noch sich für den Fall der Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung von den Preisbestimmungen der Gebührenordnung zu lösen. Insoweit ist das gesetzliche Preisrecht nicht disponibel. Außer in Fällen des anfänglich zulässigen Vergütungsverzichts (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 RVG) hat dies zur Folge, dass die Preisregeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zwingend eingreifen, wenn es wie im Streitfall (oben Rn. 52 ff) an einer (wirksamen) Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) fehlt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies zeigt sich auch daran, dass die sich aus den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergebende Vergütung selbst dann geschuldet ist, wenn es an einem wirksamen Vertrag fehlt, wie etwa im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. etwa Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 30 ff; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., § 1 Rn. 85 ff).