BGH folgt dem LG Berlin II weiterhin nicht: Nachzahlung der Miete hindert Wohnungs-Kündigung nicht

19. November 2024 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.10.2024 zum Aktenzeichen VIII ZR 106/23 erneut entschieden, dass eine Ausgleichzahlung von Mietschulden innerhalb der Schonfrist nicht automatisch die hilfsweise ordentliche Kündigung verhindert. Die Vermieterin hatte die Mieter aufgefordert, ausstehende Mietbeträge für Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 zu begleichen. Nachdem die Bewohner mehrmals schriftlich dazu aufgefordert wurden, zahlten sie die Rückstände innerhalb von 22 Tagen nach Einreichung der Räumungsklage.

Das Amtsgericht entschied aufgrund der hilfsweisen ordentlichen Kündigung, die aufgrund der ausstehenden Zahlungen ausgesprochen wurde, zugunsten der Vermieterin. Die 66. Zivilkammer des LG Berlin hingegen urteilte, dass eine Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht beeinträchtigt.

Der BGH gab der Vermieterin Recht und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an eine andere Kammer zurück. Damit wurde klargestellt, dass auch bei einer Schonfristzahlung innerhalb der gesetzten Frist eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs weiterhin wirksam bleibt.

Im Urteil vom 23.10.2024 hat der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass eine ordentliche Kündigung aufgrund ausgebliebener Mietzahlungen trotz Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wirksam bleibt. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zur Auffassung des LG Berlin II, dass die Schonfristzahlung auch ordentliche Kündigungen abdeckt. Der BGH betont, dass die entsprechende Norm nur für außerordentliche Kündigungen gilt und weist die Auslegung des LG zurück. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Der BGH betont, dass er weiterhin an seiner ständigen Rechtsprechung festhält und keinen Grund sieht, von dieser abzuweichen. Der BGH stellt klar, dass die beschränkte Wirkung des Nachholrechts des Mieters dem Willen des Gesetzgebers entspricht und Richter nicht befugt sind, durch eigene rechtspolitische Vorstellungen eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Der BGH widerspricht der Auffassung des LG, dass sein methodischer Ansatz zu Unklarheiten führen könnte und betont, dass die historische Auslegung eindeutig auf das Gesetz zurückzuführen ist. Es wird betont, dass die Richter an Gesetz und Recht gebunden sind und nicht durch ihre eigenen Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren eingreifen dürfen.