Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einen Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt, der den Bezug von Elterngeld flexibler gestaltet.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 12.02.2021 ergibt sich:
Die darin enthaltenen Corona-Sonderregelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug haben, reichen der Länderkammer aber nicht aus. In einer zusätzlichen Entschließung fordert sie daher die Bundesregierung auf, die nur für 2020 geschaffene Möglichkeit der Verschiebung der Elternzeit systemrelevanter Eltern bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern
Was das Gesetz im Übrigen vorsieht
Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit steigt von 30 auf 32 Wochenstunden. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern ist künftig mit 24 – 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 – 30 Wochenstunden möglich und wird zudem vereinfacht.
Länger Elterngeld für Eltern von „Frühchen“
Eltern bekommen jeweils einen weiteren Monat Elterngeld, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder sechzehn Wochen zu früh geboren wurden. Damit sollen sie auch mehr Zeit erhalten, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihrer Kinder aufzufangen.
Einfacheres Verfahren
Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen. Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sie nicht mehr als die im Antrag angegebenen Stunden arbeiten.
Änderung der Einkommensgrenzen
Elterngeld erhalten nach dem Bundestagsbeschluss künftig nur noch Eltern, die weniger als 300.000 Euro im Jahr verdienen – bisher lag die Grenze bei 500000 Euro.
Corona-Sonderregelungen
Das Gesetz enthält auch Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug entstehen, etwa, weil sie Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld erhalten.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll zu großen Teilen am 1. September 2021 in Kraft treten.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BT-Drs. 19/24438 – PDF, 811 KB)
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BR-Drs. 81/21 – PDF, 650 KB)