Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 28.01.2020 zum Aktenzeichen III-3 RVs 1/20 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs des „frechen Juden“ zum Hass anstachelt, weil es sich um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens handelt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.02.2020 ergibt sich:
Der jetzt 32-jährige Angeklagte veröffentlichte auf einer von ihm zu verantwortenden Internetseite im Sommer 2016 einen Artikel, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde unter anderem als „der freche Juden-Funktionär“ bezeichnete.
Das AG Bielefeld hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Berufung des Angeklagten hat das LG Bielefeld nicht stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter anderem geltend macht, seine Äußerung sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Die Revision hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gilt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos und findet nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 StGB gehört. Der Angeklagte spreche von dem Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde als „der freche Juden-Funktionär“. Der Begriff des „frechen Juden“ gehöre zum charakteristischen Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus. Ohne Zweifel handele es sich bei der Verwendung dieser Begrifflichkeit um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, so dass diese Äußerung ein „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle. Dass der einschlägig wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte die o.g. Begrifflichkeit in einem Zusammenhang mit nationalsozialistischer Rassenideologie genutzt habe, lasse nur darauf schließen, dass es ihm gerade auf den herabwürdigenden und an den Nationalsozialismus anknüpfenden Sprachgebrauch angekommen sei.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.