Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Mai 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 1094/19 entschieden, dass das die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung verfassungswidrig ist.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung des ehemaligen Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben an die Finanzbehörden.
Im Rahmen eines einkommensteuerrechtlichen Festsetzungsverfahrens, in dem insbesondere die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Rundfunkbeitrag strittig war, erhielt der Beschwerdeführer neben dem sonstigen behördlichen Schriftverkehr ein an ihn persönlich gerichtetes, mit dessen abgedruckter Unterschrift versehenes Rundschreiben des nordrhein-westfälischen Finanzministers. Dort heißt es unter anderem: „Steuern machen keinen Spaß, aber Sinn. Die Leistungen des Staates, die wir alle erwarten und gern nutzen, gibt es nicht zum Nulltarif“. Daraufhin äußerte sich der Beschwerdeführer im März 2017 am Ende eines weiteren Schreibens an die Finanzbehörden, das hauptsächlich die Frage der Absetzbarkeit der Kosten des rechtlichen Vorgehens gegen den Rundfunkbeitrag, die angebliche Rechtswidrigkeit dieses Beitrags sowie die vermeintlich rechtswidrige Vorauszahlungsverpflichtung für das nächste Steuerjahr betraf und das auch allgemein eine „Drangsalierung“ und „Tyrannisierung“ der Bürger seitens des Fiskus geltend machte, wie folgt:
„Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden behalte ich mir ausdrücklich vor. Sie jetzt zu erheben, dürfte allerdings sinnlos sein: Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt. Aber vielleicht führt ja die Landtagswahl im Mai 2017 hier zu Verbesserungen […]“.
Im Mai 2017 fanden in Nordrhein-Westfalen Landtagswahlen statt.
Wegen dieser Äußerung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer nach vorherigem Strafbefehl und daraufhin eingelegtem Einspruch wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 35 Euro.
Die strafgerichtliche Verurteilung kann sich nicht auf den Gesichtspunkt der Schmähkritik stützen. Darauf, dass es den herabsetzenden Äußerungen an einem sachlichen Bezug fehle, stellen die Fachgerichte selbst nicht ab. Der Beschluss des Oberlandesgerichts nimmt zwar den Begriff der Schmähung in Bezug, trifft diesbezüglich aber keine spezifischen Feststellungen. Dass deren Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist auch nicht ersichtlich. Denn den ehrenrührigen Äußerungen in dem Schreiben vom 29. März 2017 mangelt es nicht derart an einem Sachbezug zu der vorherigen Auseinandersetzung, dass die Absicht der persönlichen Schmähung des Finanzministers gegenüber dem in dem Steuerfestsetzungsverfahren verhandelten Anliegen völlig in den Vordergrund gerückt wäre.
Der Sachbezug ergibt sich hier zum einen daraus, dass das personalisierte Rundschreiben des Finanzministers das Steuerfestsetzungsverfahren von seinem gewöhnlich eher technisch-administrativen Kontext löste und mit dem Verweis auf die allgemeine Sinnhaftigkeit von Steuern und staatlichen Leistungen eine allgemeinpolitische Dimension aufwies, worauf der Beschwerdeführer mit seiner nachgeschobenen Äußerung reagierte. Auch ist die Äußerung dadurch geprägt, dass das Verfahren – mittelbar – mit dem Rundfunkbeitrag und den dadurch finanzierten Leistungen den Gegenstand einer aktuell in Teilen der Gesellschaft emotional geführten politischen Auseinandersetzung betraf. Dabei war auch nicht ohne Sachbezug, diese allgemeinpolitische Unmutsbekundung gegen den Behördenkopf und Letztzuständigen für die vermeintlichen staatlichen Zumutungen zu richten, der zudem in dem Verfahren durch das seine Unterschrift tragende Schreiben selbst aufgetreten war.
Auch der Gesichtspunkt der Formalbeleidigung rechtfertigt die angegriffenen Entscheidungen nicht. Die Begriffe „Null“ und „dilettieren“ gehören ganz offensichtlich nicht zum kleinen Kreis sozial absolut tabuisierter Schimpfwörter, deren einziger Zweck es ist, andere Personen herabzusetzen. Sie sind vielmehr, je nach Kontext, durchaus geläufige Ausdrucksmittel von Kritik.