Bezeichnung als „Volksschädling“ ist keine Politikerbeleidigung

25. März 2025 -

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 06.03.2025 zum Aktenzeichen 206 StRR 433/24 entschieden, dass die Bezeichnung von Olf Scholz als „Volksschädling“ nicht strafbar ist.

Die Bezeichnung von Olaf Scholz als „Volksschädling“ wurde vom Gericht als nicht strafbar erachtet. Bei der rechtlichen Bewertung einer beleidigenden Äußerung gegenüber einem Politiker, die in Form eines Plakates während einer Versammlung erfolgt, ist es nicht ausreichend, lediglich die Worte auf dem Plakat zu betrachten. Laut dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) müssen auch der Inhalt des Plakates, das Thema der Versammlung sowie die Zahl der anwesenden Demonstranten in die Überlegungen einfließen.

Ein Mann nahm während der Coronapandemie an einer Demonstration in Ingolstadt teil, die von etwa 100 weiteren Teilnehmern besucht wurde. Diese Veranstaltung stand unter dem Motto „Endgültiges Maßnahmenaus“ und richtete sich gegen die damalige Regierungspolitik. Der Demonstrant hielt ein Plakat hoch, das die Gesichter von Nancy Faeser, Olaf Scholz und Robert Habeck zeigte, dargestellt hinter Gefängnisgittern. Auf diesem Plakat wurden sie als „Totengräber der Demokratie“ und „Volksverbrecher“ bezeichnet. Darüber hinaus wurde Olaf Scholz explizit mit dem Begriff „Volksschädling“ beschriftet, während Frau Faeser und Herr Habeck separat beschuldigt wurden, an der Zerstörung des Volkes beteiligt zu sein.

Trotz der heftigen Beleidigungen aus dem Plakat stellten die betroffenen Politiker keine rechtzeitigen Strafanträge. Dennoch wurde der Demonstrant von der Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung angeklagt. Sowohl das Amtsgericht (AG) als auch das Landgericht (LG) sprachen den Mann jedoch von den Vorwürfen frei. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Revision beim BayObLG ein, mit dem Ziel, zumindest für die Äußerung über Olaf Scholz eine Verurteilung zu erreichen – was letztlich nicht gelang.

Der 6. Strafsenat des BayObLG entschied, den Freispruch aufrechtzuerhalten. Er kam zu dem Schluss, dass die Äußerung „Volksschädling“ keine persönliche Beleidigung des Bundeskanzlers darstelle. Dies resultiert aus dem Umstand, dass im Rahmen der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Äußerung im Gesamtkontext des Plakates und der Versammlung als sachliche Kritik an der Macht verstanden werden sollte.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass auch die Voraussetzungen des § 188 Abs. 1 StGB, der die Beleidigung von Personen des politischen Lebens unter Strafe stellt, nicht erfüllt seien, da der beleidigende Inhalt nicht geeignet war, das öffentliche Wirken von Olaf Scholz maßgeblich zu beeinträchtigen. Während der Bundesgerichtshof (BGH) zuvor bei der Behandlung von Beleidigungen oftmals nur den Inhalt der Äußerungen berücksichtigte, legt das BayObLG nun einen stärkeren Fokus auf die gesamten Umstände und deren konkrete Auswirkungen. Die Richter in München stützten sich dabei auf den präzisen Wortlaut der relevanten Strafvorschrift.

Die simple Bezeichnung „Volksschädling“ hätte, so die Richter, kaum das Potenzial, das öffentliche Wirken des Bundeskanzlers negativ zu beeinflussen. Im Gegensatz zu falschen Tatsachenbehauptungen zeige diese Äußerung keine nachhaltige Wirkung, zudem hatten nur ungefähr 100 Personen von der Beleidigung Kenntnis genommen.

Die Richter wiesen die Argumentation des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken zurück, welches angenommen hatte, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, allein die Äußerungen selbst als Maßstab für die Strafbarkeit anzulegen. Sie erklärten, dass den Abgeordneten bei der Ausweitung des Straftatbestands im Jahr 2021 nicht bewusst gewesen sei, dass die Anforderungen der §§ 186 und 187 StGB (üble Nachrede und Verleumdung), die zuvor bereits in § 188 StGB behandelt wurden, sich grundlegend von den Anforderungen an die Beleidigung unterscheiden. Diese Schlussfolgerung zog der 6. Strafsenat aus der Begründung des Gesetzes.