Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 21.08.2020 zum Aktenzeichen 6 B 189/20 die Verkehrszeichen zur Durchführung des westlich gelegenen Bewohnerparkgebiets E vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 11/2020 vom 27.08.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Inhaber einer Steuerberaterkanzlei mit 23 Mitarbeitern, die ihren Sitz im Bereich des Bewohnerparkgebiets E hat. Er wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug der Bewohnerparkgebiete, weil sie es für ihn, seine Angestellten und Kunden erschweren, nahe zu seiner Kanzlei einen Parkplatz zu finden, auf dem ohne zeitliche Beschränkung und Kosten geparkt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt.
Das OVG Bautzen hat auf die Beschwerde des Antragstellerst die Verkehrszeichen zur Durchführung des westlich der Leibnizstraße gelegenen Bewohnerparkgebiets E vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Anordnung zur Einrichtung des Bewohnerparkgebiets E rechtswidrig, weil es die vom Gesetzgeber zur Einrichtung solcher Gebiete gezogenen Grenzen überschreitet. Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, darf ein solches Bewohnerparkgebiet auch in Städten mit über einer Million Einwohnern die maximale Ausdehnung von 1.000 m nicht überschreiten. Festgelegt sei das ausdrücklich in der zur Ausführung des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Ziffer X Nr. 3 Satz 3 VwV-StVO zu § 45), die aber insoweit den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers widergibt und deshalb verbindlich ist. Dagegen sei die Stadt Leipzig davon ausgegangen, dass in Ausnahmefällen von der Regelung abgewichen werden könne. Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bewohnerparkgebiets F müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Interessenabwägung führe bis dahin zu einem Überwiegen der Interessen der Bewohner im Bewohnerparkgebiet F, wohnortnah einen Parkplatz zu finden, und der Stadt Leipzig am Vollzug der Regelungen, zumal der Antragsteller und seine Angestellten ihre Tätigkeit nicht in diesem Gebiet, sondern im westlich gelegenen Bewohnerparkgebiet E ausüben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.