Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 25.11.2020 zum Aktenzeichen 4 L 1947/20.DA in einem Eilverfahren dem Antrag eines Bewohners einer Seniorenresidenz Recht gegeben, mit dem sich dieser gegen ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränkende Quarantäne-Maßnahmen gewendet hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 10.12.2020 ergibt sich:
Das zuständige Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt hatte aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen in der Seniorenresidenz gegenüber dieser verschiedene Quarantäne-Maßnahmen verfügt, unter anderem die sog. Absonderung sämtlicher nicht infizierter Personen des Hauses sowie die Anordnung, diesen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer „bis mindestens zum 26.11.2020“ nicht zu gestatten. Hiergegen wandte sich ein Bewohner im Eilverfahren.
Das VG Darmstadt hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die entsprechende Anordnung in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt, weil für die Betroffenen unklar bleibt, ob die angeordnete Maßnahme („bis mindestens 26.11.2020“) am 26.11.2020 endet oder gegebenenfalls darüber hinaus wirksam bleibt. Weiter habe sich die Behörde zu Unrecht an die Seniorenresidenz als Adressatin der Quarantäne-Anordnung gewandt, statt sich an die in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffenen einzelnen Bewohner/Mieter der Residenz zu wenden. Schließlich sei auch rechtlich unzulässig, der Seniorenresidenz aufzugeben, den in Quarantäne befindlichen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer zu untersagen. Eine Übertragung solcher hoheitlichen Befugnisse auf Dritte sehe das Infektionsschutzgesetz nicht vor, zumal es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte handle.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hess. VGH eingelegt werden.