Das Landgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 18.08.2020 und 31.08.2020 zum Aktenzeichen 28 O 279/20 entschieden, dass eine Bewertung bei einem Internetportal beseitigen muss, wenn ersichtlich ist, dass der angegriffenen Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zu Grunde liegt. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse des Unternehmens am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Internetportal und damit auch selbst an der Kommunikation und Verbreitung dieser Meinung. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene tatsächliche Erfahrung willkürlich zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse des Internetportals eine Bewertung über eine nicht erfolgte tatsächliche Erfahrung weiter zu kommunizieren.