Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 27.07.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 25/21 entschieden, dass der Kündigungsberechtigte im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt ist, weitere Ermittlungen durchzuführen und den Betroffenen anzuhören, ohne hiermit den Fristbeginn des § 626 Abs. 2 BGB auszulösen.
Eine etwaige Anhörung des zu kündigenden Arbeitnehmers hat grundsätzlich innerhalb einer kurzen Frist von nicht mehr als einer Woche zu erfolgen.
Die beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers muss nachhaltig sein, was grundsätzlich eine erfolglose vorherige Abmahnung erfordert.
Verschulden i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Krankheit ist lediglich dann zu bejahen, wenn ein grober Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen in Form eines besonders leichtfertigen oder vorsätzlichen Verhaltens gegeben ist.
Der Arbeitgeber trägt hierfür im Streitfall die Beweislast.
Ob bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit infolge einer Verletzung durch eine Schlägerei oder Tätlichkeit ein hinreichendes Eigenverschulden des Angebots vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
§ 296 BGB, welcher die Entbehrlichkeit des Angebots regelt, findet nur im Rahmen einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung Anwendung, da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesem Fall keinen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zuteilt.