Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 08.07.2020 zum Aktenzeichen 11 U 151/19 entschieden, dass einem Versicherungsnehmer bei dem Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute kommen und er nur ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen muss, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 21/2020 vom 17.08.2020 ergibt sich:
Ein Gartenbauunternehmer hatte Fahr- und Werkzeuge in einer Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Über dem Tor befand sich in vier Meter Höhe eine ungefähr 30 cm große Lücke. Nachdem der Unternehmer festgestellt hatte, dass ihm Fahr- und Werkzeuge im Wert von rund 30.000 Euro fehlten, erstattete er Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei.
Das LG Göttingen hatte dem Gartenbauunternehmer Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.
Das OLG Braunschweig hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommen einem Versicherungsnehmer bei dem Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute, weil die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollen. Er müsse nur „ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen“.
Das sei dem Gartenbauunternehmer hier gelungen. Mit Hilfe eines Sachverständigen, der im Rahmen seiner Begutachtung selbst zu der vier Meter hohen Lücke hinaufkletterte, sei festzustellen, dass die Diebe in die Halle durch die vorhandene Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht, Fahr- und Werkzeuge entwendet und anschließend das Tor wieder zugezogen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.
Da die beklagte Versicherung ihrerseits nicht habe nachweisen können, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht worden sei, und es auch nicht grob fahrlässig gewesen sei, die Lücke in dieser Höhe zu belassen, habe die Versicherung den Rechtsstreit verloren.