Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig hat am 12.03.2020 zum Aktenzeichen 7 U 53/19 entschieden, dass eine GmbH, deren jetziger Geschäftsführer im Jahre 2014 ein an der Schlei gelegenes Teilgrundstück gekauft hatte, keinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber einem Geschäftspartner hat.
Aus der Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 1/2020 vom 12.03.2020 ergibt sich:
Die Klägerin, die A. V.-GmbH, macht gegenüber der Beklagten, der i.-P. B. GmbH, einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 50.000 Euro geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Geschäftsführerin der Klägerin, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge S., handelnd für die Team Vivendi Betriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden Team Vivendi), ein als „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen gewähren; die Team Vivendi sollte sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Bardarlehen an die beklagte GmbH gegeben wurde (so die Klägerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen „Schmiergeldabrede“ (so die Beklagte) diente. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin hatte drei Tage zuvor von der Team Vivendi ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück erworben.
Das LG Flensburg hatte der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das OLG Schleswig hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Barbetrag in Höhe von 50.000 Euro an die Beklagte, und nicht an den Zeugen S., geflossen sei. Der Beweis werde nicht bereits durch die Vertragsurkunde geführt, denn aus der Darlehensurkunde ergebe sich nicht, wer den Geldbetrag tatsächlich erhalten habe. Die als „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung enthalte unter dem Zusatz „Betrag in bar erhalten“ sowohl die Unterschrift der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten als auch die Unterschrift des Zeugen S. Auch böten weder die Buchhaltung noch die Jahresabschlüsse der Beklagten einen sicheren Nachweis dafür, dass der behauptete Darlehensbetrag tatsächlich der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Die Unsicherheit, wem der Darlehensbetrag tatsächlich zugeflossen sei, konnte auch nicht durch die persönliche Anhörung des jetzigen Geschäftsführers der Klägerin beseitigt werden. Der Umstand, dass die Team Vivendi im Darlehensvertrag als Bürgin bezeichnet sei, stehe der Möglichkeit eines direkten Geldflusses an den Zeugen S. nicht entgegen. Insoweit sei unstreitig, dass der Zeuge S. damals einen akuten Finanzbedarf hatte. Letztlich spreche auch die Abwicklung des Geschäfts in bar eher für einen direkten Zufluss des Geldes an den Zeugen S.